Etymologie, Etimología, Étymologie, Etimologia, Etymology, (griech.) etymología, (lat.) etymologia, (esper.) etimologio
VA Staat Vatikanstadt, Estado de la Ciudad del Vaticano, État de la Cité du Vatican, Stato della Città del Vaticano, State of the Vatican City, (esper.) Vatikano
Recht (Rechtssprache), Derecho, Droit, Diritto, Law, (esper.) juro
A
Auditor (W3)
(E6)(L1) http://www.anglizismenindex.de/
(E?)(L?) http://www.newadvent.org/cathen/02070c.htm
The designation of certain officials of the Roman Curia, whose duty it is to hear (Lat. audire) and examine the causes submitted to the pope. They cannot, however, give a decision unless they receive delegated jurisdiction. They are, therefore, not judges in the strict sense of the term. These officials have been part of the Roman Curia since the Middle Ages.
...
B
bona fide (W3)
Engl. "bona fide" (ca. 1542) = dt. ""echt", "authentisch", ist die wörtliche Übernahme von lat. "bona fide" = dt. "gutgläubig", "auf Treu und Glauben", jur. dt. "in gutem Glauben", "mit gutem Glauben". Lat. "bona fide" setzt sich zusammen aus lat. "bona", "bonus" = dt. "gut" und lat. "fide", "fides" = dt. "Glauben".
Man findet für engl. "bona fide", "bona fides" auch die Schreibweisen engl. "bonafide", "bonafides" (obwohl grammatisch nicht korrekt).
(E?)(L?) http://web.archive.org/web/20080718023146/https://www.bartleby.com/68/
bona fide(s)
(E1)(L1) https://www.bartleby.com/81/B3.html
Bona Fide
(E?)(L?) http://www.classicsunveiled.com/romevd/html/derivf.html
bona fide (fides)
(E?)(L?) http://www.etymonline.com/index.php?term=bona fide
"bona fide"1540s, Latin, literally "in good faith", ablative of "bona fides" "good faith" (see "faith"). Originally used as an adverb, later (18c.) also as an adjective. The opposite is "mala fide".
(E?)(L?) http://getwords.com/results/bona fide
"bona fide"
"In good faith", without an attempt to defraud or to deceive.
Word Entries at Word Info containing the term: “bona fide”
...
(E?)(L?) http://www.infoplease.com/ipa/A0001619.html
"bona fide" [Lat.]: in good faith; genuine. “For all her reticence and modesty, it was clear that she was a bona fide expert in her field.”
(E?)(L?) http://www.investopedia.com/terms/b/
Bona Fide Error
Bona Fide Foreign Resident
(E?)(L?) http://eggcorns.lascribe.net/english/25/bonified/
"bona fide" » "bonified"
(E?)(L?) http://www.oedilf.com/db/Lim.php?Word=bona fide
Limericks on "bona fide"
(E?)(L?) https://owad.de/word
bona fide
(E2)(L1) https://www.dictionary.com/browse/bona fide
bona fide
(E?)(L?) http://www.vocabulary.com/dictionary/bona%20fide
"bona fide" not counterfeit or copied
Something "bona fide" is the real deal, the real McCoy, genuine — it's not a fake or a counterfeit.
...
(E?)(L?) http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_Latin_phrases
Bona fide
(E?)(L?) http://wordcentral.com/cgi-bin/student?book=Student&va=bona%20fide
"bona fide", adjective
Etymology: from Latin "bona fide", literally "in good faith"; "bona" from "bonus" = "good" and "fide" from "fides" = "faith" - related to "BONUS", "FAITH"
- 1 : made or done in good faith
- 2 : made with earnest intent : SINCERE
- 3 : GENUINE 1
(E?)(L?) http://wordsmith.org/words/bona_fide.html
(E?)(L?) http://wordsmith.org/words/bona_fide.mp3
(E1)(L1) http://books.google.com/ngrams/graph?corpus=0&content=bona fide
Abfrage im Google-Corpus mit 15Mio. eingescannter Bücher von 1500 bis heute.
Engl. "bona fide" taucht in der Literatur um das Jahr 1580 auf.
Erstellt: 2015-03
bona fides (W3)
Lat. "bona fides" = dt. "guter Glaube", engl. "Good faith" ist ein alter Rechtsbegriff, den ich als Nichtjurist nicht erläutern kann. Als deutsche Entsprechung findet man hier die Bezeichnung dt. "Treu und Glauben".
Die ursprüngliche Singularform "bona fide" wurde in den 1830er Jahre versehentlich in die Pluralform überführt und dann als Synonym für "Beglaubigungsschreiben", "Referenzen", "Zeugnisse" gebraucht.
Das erste Auftreten von engl. "bona fides" sieht das "Collegiate Dictionary" im Jahr 1665.
Das Gegenteil von "bona fides" = dt. "guter Glaube", "Treu und Glauben", "ehrliche Absicht", "Rechtmäßigkeit" ist "mala fides" = dt. "Arglist", "böser Glauben", "Unredlichkeit".
(E1)(L1) http://www.koeblergerhard.de/der/DERB.pdf
"bona fides", lat., F., "gute Treue", (im römischen Recht) Verpflichtungsgrundlage bestimmter Verbindlichkeiten, Maßstab für das Schuldverhältnis überhaupt.
(E?)(L?) http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=bonafides.html
bona fides
(E?)(L?) https://www.merriam-webster.com/dictionary/bona%20fides
2010 Sep 04 bona fides
...
First Known Use: 1665
...
(E?)(L?) http://www.oedilf.com/db/Lim.php?Word=bona fides
Limericks on "bona fides"
(E2)(L1) https://www.dictionary.com/browse/bona fides
bona fides: good faith; the state of being exactly as claims or appearances indicate.
(E?)(L?) http://www.thesaurus.com/browse/bona%20fides
Erstellt: 2015-03
C
D
Dekretale (W3)
(E?)(L1) http://www.uni-tuebingen.de/mittelalter/forsch/benedictus/studien/wasserschleben/beitraege_ges.pdf
Eine "Dekretale" ist eine päpstliche Entscheidung in einer konkreten Einzelfrage. Sie leitet sich ab von lat. "decretale", "litterae decretales" = "Schriftstück mit einem Dekret".
Der Link führt zu einer Abhandlung mit dem Titel:
Beiträge zur Geschichte der falschen Dekretalen.
Von Dr. H. Wasserschleben, Professor der Rechte an der Universität Breslau
do, ut des (W3)
In wunderbarer Kürze drückt lat. "do, ut des" einen römischen Rechtsgrundsatz aus: dt. "Ich gebe (dir), damit du (mir) gibst."
In deutscher Kausal-Umkehrung wurde daraus "Wie du mir, so ich dir."
Und als philosophischer, kategorischer Imperativ "Handle so, dass dein Handeln zur allgemeinen Handlungsgrundlage gemacht werden kann."
Dieses hat eine banalere Ausdrucksform gefunden, in "Was du nicht willst, dass man es dir antut, das füge auch keinem anderen zu."
(E?)(L?) http://www.altphilologenverband.de/forumclassicum/pdf/FC2007-1.pdf
...
Die - nicht nur bei Homer - überlieferte unverständliche Willkür der Götter wird ihrer Allmacht zugute gehalten und vom Menschen klaglos hingenommen8. Gottliche Unberechenbarkeit, die im eigentümlichen und für den Menschen bisweilen schmerzhaften "Walten der Gottheit" auch moralisch fragwürdige Konsequenzen zeitigt, sowie ihre im Kultus intendierte "do, ut des".Berechenbarkeit sind für das frühe religiöse und moralische Bewusstsein der Griechen kein Widerspruch.
...
(E?)(L?) http://www.altphilologenverband.de/forumclassicum/pdf/FC2005-2.pdf
...
In dem ohne Frage interessanten Kapitel V. 4, wo es um Aspekte der Religion und des Kaiserkultes geht, werden wesentliche Änderungen im Verhältnis der Bevölkerung zu den Kaisern und den altrömischen Göttern herausgearbeitet. Die Penetranz allerdings, mit der auf wenigen Seiten (S. 114-122) der Begriff für dieses Verhältnis mit "Reziprozität" und "reziprok" umschrieben wird - im Sinne des "do, ut des" - ist doch arg ermüdend und ebenso redundant. Interessant ist hier vor allem die richtige Interpretation des Opferedikts von Decius zur Stärkung der Identifikation mit den alten Staatsgöttern und eben mitnichten als eine Maßnahme zur Auslöschung des Christentums (S. 116-119). Es gelingt Sommer, vor allem auch in den letzten Kapiteln seines Buches Linien über die Zeit nach 284 zu ziehen, so z. B. zu den "Sonderreichen" als Vorläufer der Tetrarchie bzw. der Regionalisierung sowie der Zweiteilung des Gesamtreiches (S. 107f.), aber auch zu "Sol Invictus"
(S. 119-122).
...
(E?)(L?) http://www.altphilologenverband.de/forumclassicum/pdf/FC2003-1.pdf
...
Jene Dame aber, die alles andere als eine Königin im eigentlichen Sinne ist, verschmäht bzw. geringschätzt ("spernere") nicht nur den Dichter, sondern verweigert auch der "aristokratischen" Gebieterin den Gehorsam. Welche Gründe Glykera dafür haben mag, sei dahingestellt: Sie nötigt den Dichter, sich an Venus, die Königin zu wenden. Er ist so frei, seine Interessen auf Glykera zu projizieren und ihr in den Mund zu legen, wie er auch schon so frei war, "tecum vivere amem, tecum obeam lubens" in den der Lydia zu geben, aus dem er wohl nichts lieber hörte als solches. Es hat beinahe den Klang einer Mahnung an Venus, endlich dem (Herbei-) Rufen ("vocantis") der Dame Folge zu leisten, das unter der Verwendung von viel "Weihrauch" ("ture ... multo") vonstatten geht. Dieser materielle Aufwand an Räuchermitteln und Wohlgeruch war gebräuchlich bei einem Opfer für Aphrodite / Venus auf dem Räucheraltar, bei einem schlichten Gebet weniger. Hier scheint eher beabsichtigt, durch "ture ... multo" die angerufene Gottheit anzulocken, und im Einklang mit der Formel "Do, ut des" zeichnet sich am Horizont schon leicht die Kontur einer "Bestechung" ab. Doch selbst hierbei leuchtet die horazische Sprachkunst unvergleichlich, in deren Ökonomie das "te" als gemeinsames Objekt zwischen "vocantis" und "transfer" gespannt wird; auch "decoram ... aedem" gleicht in seiner Bedeutung einer Überschneidung von "Gemach / Zimmer" und "Schrein / Tempel", wie die Überblendung zweier Bilder in einem Film: beide Bedeutungen verschmelzen derart miteinander, dass letztendlich zu fragen ist, ob man für "heilig" hält, was sich in jenem "abspielt" und dadurch die sakrale bzw. profane Bedeutung akzentuiert wird, oder ob es gar ununterscheidbar bleibt. Hierin findet die Meisterschaft des Horaz ihren Ausdruck. Leider bietet die deutsche Sprache dafür kein Äquivalent, das eine entsprechende Übersetzung zuließe.
...
(E?)(L?) http://www.altphilologenverband.de/forumclassicum/pdf/FC2000-4.pdf
...
Diese Einstellung erscheint am wenigsten selbstverständlich für den Bereich der Landwirtschaft, die den direkten Umgang mit der Natur pflegt. Und von den Römern, einem ursprünglichen Bauernvolk, das so stolz war auf seine ländlichen Wurzeln, hätte man vielleicht auch eine uneigennützige Liebe zur Natur mit ihrer Flora und Fauna erwarten dürfen. Aber in der landwirtschaftlichen Fachliteratur schlägt sich eine solche Haltung im allgemeinen nicht nieder. Der Schriftsteller und Gelehrte VARRO (um 116-27 v. Chr) bestätigt in seinem Werk über die Landwirtschaft, "de rebus rusticis" (I 28), dass es den italischen Bauern vor allem auf Nutzen und Gewinn ankam. In diesem kapitalistischen Geist belehrte z. B. auch CATO d. Ä. (234-149 v. Chr) seinen Sohn, dass er sich Männer zum Vorbild nehmen solle, die mehr Hinzuerworbenes als Ererbtes hinterlassen hätten, und er mahnte ihn, ein Bauer solle niemals kaufen, sondern immer verkaufen. Das Gut mit allem, was dazu gehörte, den Gebäuden, Geräten, pflanzlichen Kulturen, dem Vieh und den Menschen, betrachtete CATO als ein kostbares Vermögen. Weil man dessen Wert erhalten wollte, und aus keinem anderen Grund, ging man sorgsam und pfleglich damit um (de agricultura II 5,7). Von einem solchen Mann, der nicht davor zurückschreckte, seinen Sklaven im Krankheitsfall die Essensrationen zu kürzen und sie bedenkenlos verkaufte, sobald sie nicht mehr leistungsfähig waren, der sich selbst bei den Götteropfern knauserig zeigte, von ihm konnte man nicht erwarten, dass er sich für die Natur um ihrer selbst willen einsetzte. Dieses Kosten-Nutzen-Denken nach dem altrömischen Prinzip des "Do, ut des." ("Ich gebe, damit du gibst."), das bereits in den bäuerlichen Kleinbetrieben galt, steigerte sich zu reinem Profitstreben, als nach den Punischen Kriegen die riesigen Latifundien aufkamen und deren Besitzer, die den direkten Bezug zum Boden verloren hatten, von der Stadt aus die gewinnträchtige Bewirtschaftung ihrer Güter überwachten.
...
(E?)(L?) http://www.amici-online.eu/Cursor_04.pdf
...
Doch die meisten dieser Worte verdanken ihre Flügel keineswegs einer strenggefügten Prägung, sondern ihrer Lebensnähe, so zumal die sprichwörtlichen wie "Fortes Fortuna adiuvat oder Gutta cavat lapidem" oder Rechtsregeln wie "Audiatur et altera pars" oder "In dubio pro reo". Je besser ein Zitat zu einer schlagenden oder beziehungsreichen Erwiderung, einem erhellenden oder erlösenden Einwurf taugt, desto höher ist sein Quotation Index. Ein "Errare humanum est" lebt - und lebt gut - von der menschlichen Fehlerhaftigkeit, ein "In vino veritas" von der weinseligen, redseligen Offenherzigkeit, ein "Do, ut des" oder "Manus manum lavat" von dem nüchternen Sinn für Gegenseitigkeit. Die Turnerbewegung hat sich Juvenals "... mens sana in corpore sano" aufs Panier und an die Turnhallen geschrieben und für ihre Zwecke neu gedeutet; Drogenhandel und Geldwäscherei haben dem vespasianischen "Non olet" neue anrüchige Bezüge gegeben. Manche Worte profitieren von einem speziellen Veredlungs- und Verfremdungseffekt: Ein catonisches "Ceterum censeo" hat allemal mehr Gewicht als ein "Im-Übrigen-muss-ich-immer-wieder-sagen"; ein "Alea iacta est" erhebt jedweden Abstimmungsentscheid zum schicksalhaften Schritt über den Rubikon; ein "Veni vidi vici" verleiht jedem raschen Verhandlungserfolg einen Abglanz caesarischer Fortune. Und manch einer hört allenfalls doch lieber ein lateinisch chiffriertes "Si tacuisses ..." als unverblümten deutschen Klartext.
...
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch5.htm
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm
"Innominatkontrakt" ist der im spätantiken römischen Recht entstehende, der (lat.) "actio (F.) praescriptis verbis" ("Klaganspruch der vorgeschriebenen Worte") zugewiesene sog. unbenannte Vertrag, der nicht schon nach (lat.) "ius (N.) civile" ("Zivilrecht") klagbar ist, aber vom Prätor allmählich über das Rückgabeverlangen hinaus klagbar gemacht wird. Bei dem I. erbringt jemand eine Leistung und soll deshalb eine Gegenleistung erhalten, obwohl er an sich die Rückgabe erreichen kann. Die vier Fälle des Innominatkontraktes sind (lat.)
- "do, ut des" ("ich gebe, damit du gibst"),
- "do, ut facias" ("ich gebe, damit du tust"),
- "facio, ut des" ("ich tue, damit du gibst") und
- "facio, ut facias" ("ich tue, damit du tust").
Hierzu zählen (lat. [F.]) "permutatio" ("Tausch"), "aestimatum" (N., "Trödelvertrag"), "contractus mohatrae" und "dare ad inspiciendum" ("Übergabe zwecks Prüfung").
Lit.: Kaser §§ 33 I 2, 38 III 3, 45; Köbler, DRG 64; Bucher, E., Der Trödelvertrag, (in) Innominatverträge, 1988, 95
(E?)(L?) http://www.pegasus-onlinezeitschrift.de/2006_2_3/agora_2_3_2006_bartels.html
...
Doch die meisten dieser Worte verdanken ihre Flügel keineswegs einer strenggefügten Prägung, sondern ihrer Lebensnähe, so zumal die sprichwörtlichen wie "Fortes Fortuna adiuvat" oder "Gutta cavat lapidem" oder Rechtsregeln wie "Audiatur et altera pars" oder "In dubio pro reo". Je besser ein Zitat zu einer schlagenden oder beziehungsreichen Erwiderung, einem erhellenden oder erlösenden Einwurf taugt, desto höher ist sein Quotation Index. Ein "Errare humanum est" lebt - und lebt gut - von der menschlichen Fehlerhaftigkeit, ein "In vino veritas" von der weinseligen, redseligen Offenherzigkeit, ein "Do, ut des" oder ein "Manus manum lavat" von dem nüchternen Sinn für Gegenseitigkeit. Die Turnerbewegung hat sich Juvenals ... "mens sana in corpore sano" aufs Papier und an die Turnhallen geschrieben und für ihre Zwecke neu gedeutet; Drogenhandel und Geldwäscherei haben dem Vespasianischen "Non olet" neue anrüchige Bezüge gegeben. Manche Worte profitieren von einem speziellen Veredlungs- und Verfremdungseffekt: Ein Catonisches "Ceterum censeo" hat allemal mehr Gewicht als ein "Im-Übrigen-muß-ich-immer-wieder-Sagen"; ein "Alea iacta est" erhebt jedweden Abstimmungsentscheid zum schicksalhaften Schritt über den Rubikon; ein "Veni vidi vici" verleiht jedem raschen Verhandlungserfolg einen Abglanz Caesarischer Fortune. Und manch einer hört allenfalls doch lieber ein lateinisch chiffriertes "Si tacuisses" ... als unverblümten deutschen Klartext.
...
(E1)(L1) http://books.google.com/ngrams/graph?corpus=8&content=do, ut des
Abfrage im Google-Corpus mit 15Mio. eingescannter Bücher von 1500 bis heute.
Dt. "do, ut des" taucht in der Literatur um das Jahr 1640 / 1740 auf.
(E?)(L?) https://corpora.uni-leipzig.de/
Erstellt: 2018-02
E
F
aus dem ff
aus dem effeff (W3)
Zur Herkunft der Redewendung dt. "etwas aus dem ff beherrschen" ("etwas aus dem Effeff können") gibt es unterschiedliche Hinweise.
Der Ursprung könnte in der Bezeichnung mittelalterlicher Zitate aus den Pandekten (einer Sammlung altrömischen Rechtsgrundsätze als Grundlage für das Corpus Juris) liegen. Diese Zitate wurden mit dem griechischen Buchstaben "pi", "π" kennzeichneten. Bei unsauberer Schreibweise des kleinen "pi", "π", kann der Buchstabe wie ein "ff" aussehen. Noch im 16. Jahrhunderts sollen die Juristen die Pandekten mit "ff" zitiert haben. Aus dieser anerkannten Quelle juristischen Wissens zu schöpfen, wurde also auch im übertragenen Sinne "aus dem Effeff schöpfen".
Eine weitere mögliche Herkunft wird in der Kaufmannssprache gesehen. Dort findet man einfache "f" für dt. "fein" (ital. "fino"), und das doppelte "ff" für dt. "sehr fein" (ital. "finissimo").
In Grimms "Deutsches Wörterbuch" findet man den Hinweis auf das "ff" in der Musik für "fortissimo", also mit der Bedeutung dt. "etwas mit Nachdruck ausführen".
(E?)(L?) http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/essigsessenzen/825491/
...
Sicher ist, dass über Jahrhunderte die Pandekten mit "ff" abgekürzt zitiert wurde, sogar bis ins 18. Jahrhundert hinein. Da Juristen sich auf dieses Fundament ihrer Wissenschaft regelmäßig stützen mussten, ist die Herleitung von hier sehr wahrscheinlich. Wenn einer sein Fach verstand, dann kannte er sich exzellent aus in den Pandekten. Andererseits bedeuteten die Pandekten gesichertes Wissen. Was aus dem "ff" stammte, war in Ordnung, verlässlich. Wenn einer "etwas aus dem ff (Effeff) versteht", dann also auf exzellenter Wissensbasis.
(E?)(L?) http://www.fragenohneantwort.de/fragen/164/eff-Eff/
Woher kommt die Bezeichnung "etwas aus dem Eff-Eff beherrschen"?
(E?)(L?) http://www.g-buschbacher.de/A_ha/Redewendungen.htm#ff
Etwas "aus dem ff beherrschen"
Bekannt ist der Ausdruck »Etwas aus dem Effeff verstehen, beherrschen« als Synonym für »Etwas gründlich können«. Die wahrscheinlichste Erklärung für die Herkunft ist, dass die Redewendung juristischen Ursprungs ist. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit kennzeichneten Juristen ihre Zitate aus den Pandekten (der Sammlung des alten Juristenrechts Corpus iuris civilis) mit »ff«. Eigentlich hätten die Pandektenzitate mit dem griechischen Buchstaben pi (n) kenntlich gemacht werden müssen. Aber: Weil das »pi« oft unsauber geschrieben wurde, die senkrechten Striche also über den Querbalken des Buchstabens hinausgingen, sah es aus wie ein »ff«. Aufgrund dieses Missverständnisses wurde aus der großen Rechtssammlung immer mit »ff« zitiert. Je öfter ein Jurist »ff« in seine Texte einbaute, um so gelehrter galt er. Etwas aus dem »ff« beherrschen bekam so die Bedeutung: etwas mit Gründlichkeit und Geschicklichkeit tun.
(E?)(L?) http://www.histo-couch.de/ewald-arenz.html
Arenz, Ewald
Der Autor Ewald Arenz kam 1965 in Nürnberg zur Welt und studierte englische und amerikanische Literatur und Geschichte. Seit Beginn der 1990er Jahre ist er als Autor tätig und hat neben einigen Glossen und Kindergeschichten auch Theaterstücke wie die Revue Petticoat & Schickedance und die Boulevardkomödie Die Odaliske (2009) verfasst.
Zu seinen ausserliterarischen Tätigkeiten gehört die Moderation der Radiosendung Aus dem FF - das Feiertagsfeuilleton auf Bayern 2.
...
(E1)(L1) http://books.google.com/ngrams/graph?corpus=8&content=aus dem ff
Abfrage im Google-Corpus mit 15Mio. eingescannter Bücher von 1500 bis heute.
Dt. "aus dem ff" taucht in der Literatur um das Jahr 1890 auf.
(E?)(L?) https://corpora.uni-leipzig.de/
Erstellt: 2018-02
G
H
I
J
K
koeblergerhard.de
Köbler, Gerhard
Frühmittellateinisches Rechtswörterbuch, 1999
Liber exquisiti xenii
Lexikon frühmittelalterlicher Rechtswörter
(E1)(L1) http://www.koeblergerhard.de/publikat.html
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/liberexq.html
Liber exquisiti xenii
Lexikon frühmittelalterlicher Rechtswörter für Freunde frühmittelalterlicher Rechtsgeschichte
(Frühmittellateinisches Rechtswörterbuch)
Als der römische Feldherr Gaius Julius Cäsar seinem Senat in der antiken Weltstadt Rom den berühmten Satz "Gallia omnis est divisa in partes tres" schrieb, bestanden bekanntlich andere kulturelle Verhältnisse als zur Zeit des fränkischen Kaisers Karl, dessen Lebensbeschreibung ebenfalls in Latein abgefaßt ist. Aus diesem Grund unterscheidet die europäische Philologie seit langem zwischen Latein und Mittellatein. Um Übereinstimmungen und Abweichungen besser als bisher nachweisen zu können, stellt das frühmittellateinische Rechtswörterbuch als ältere Vorarbeiten zusammenfassender Liber exquisiti xenii (LEX) den gesamten lateinischen Wortschatz der wichtigsten frühmittelalterlichen Rechtsquellen in rund 16000 Stichwörtern und Verweisen den antiken Zeugnissen von Kaisergesetzen und Bibeltexten gegenüber.
Der gesamte Text ist in diesem html-Dokument (ca. 2 MB) angeschlossen. In einer leicht überarbeiteten Fassung ist er 1999 in der Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag GmbH Postfach 110109 D 35346 Gießen-Lahn als Band 46 der Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft unter dem Titel Liber Exquisiti Xenii. Lexikon frühmittelalterlicher Rechtswörter für Freunde frühmittelalterlicher Rechtsgeschichte (ISBN 3-88430-063-6) im Umfang von XIV und 331 Seiten zum Preis von 48.-DM erschienen.
ARBEITEN ZUR RECHTS- UND SPRACHWISSENSCHAFT
...
koeblergerhard.de
Wörterverzeichnisse frühmittelalterlicher lateinischer Rechtsquellen
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/elektronischeindizes/elektronischeindizes.html
Elektronische Indizes (EI) - Wörterverzeichnisse frühmittelalterlicher lateinischer Rechtsquellen
Der Mensch vermittelt dem Menschen Wissen hauptsächlich über die Sprache. Ihre Bindung an den Augenblick des Sprechens und Hörens überwindet er durch die Erfindung der Schrift. Deren Verfügbarkeit wird durch Druck und elektronische Datenverarbeitung zum Grenzenlosen hin gesteigert.
Die Geschichte erschließt der Gegenwart und der Zukunft das Wissen der Vergangenheit durch Beschäftigung mit den überlieferten Quellen. Sie bestehen vor allem aus Texten, Sätzen und Wörtern. Ihrer Verfügbarmachung dienen Ausgaben und Verzeichnisse.
Im Mittelpunkt des Interesses der Rechtsgeschichte stehen die Rechtsquellen. Ihre ältesten Vertreter führen uns am weitesten zurück. Deswegen verdienen die frühmittelalterlichen Rechtsquellen besondere Aufmerksamkeit.
Da ihre wissenschaftlichen Ausgaben das von ihnen bewahrte Rechtsgut nicht vollständig in Verzeichnissen aufschlüsseln, habe ich vor 25 Jahren mit herkömmlicher vorelektronischer Technik das Sprachgut besonders wichtiger Texte vollständig erfasst. Dieser Tage bin ich von einem wesentlichen Interessenten nach vermuteten elektronischen Fassungen der Texte gefragt worden. An die wahrheitsgemäß notwendige Verneinung fügt ein überraschender Zufall die Möglichkeit der elektronischen Erfassung wenigstens der Wörterverzeichnisse.
Dabei handelt es sich um folgende, im Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Postfach 110109, D 35346 Gießen an der Lahn erschienene Werke:
- Wörterverzeichnis zu den Concilia aevi merovingici, 1977
- Wörterverzeichnis zu den Leges Langobardorum, 1977
- Wörterverzeichnis zu den Leges Burgundionum, Saxonum, Thuringorum und Frisionum, 1979
- Wörterverzeichnis zu den Leges Francorum (Pactus legis Salicae, Lex Salica, Lex Ribvaria, Ewa Chamavorum), 1979 (im Anhang die älteren Gesetze der Angelsachsen)
- Wörterverzeichnis zu den Leges Alamannorum (Pactus Alamannorum, Lex Alamannorum) und Baiwariorum, 1979
- Wörterverzeichnis zu den Leges Visigothorum, 1981 (Codex Euricianus, Lex Visigothorum)
- Wörterverzeichnis zu den Diplomata regum Francorum e stirpe Merovingica, 1983
- In Siglen zusammengefasst sind ihre Lemmata bereits im Liber exquisiti xenii, 1999.
Nunmehr werden auch die den Lemmata zugeordneten Belege weltweit zur Verfügung gestellt. Sicherlich wird eines Tages auch die elektronische Erfassung der Texte gelingen, zu deren wissenschaftlicher Erschließung die Wörterverzeichnisse hauptsächlich bestimmt sind.
Gerhard Köbler
L
Lehmklickerbuch (W3)
"Lehmklickerbuch" soll eine ironisierende Bezeichnung für das "Corpus Juris Canonici" sein.
(E3)(L1) http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/
Lehmklickerbuch, n.
zu Lehmklicker "Töpfer" u. Buch (II 1)
verächtliche Bezeichnung für das Corpus Juris Canonici? (so H. Lietzmann, in: Kleine Texte für Vorlesungen 88 (1912) 115 Anm. 36
1528 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VII S. 430
(E?)(L?) http://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_Iuris_Canonici
Das "Corpus Iuris Canonici" ("CIC", "CICa" oder auch "CICan") ist eine Sammlung von römisch-katholischem Kirchenrecht, die im Mittelalter nach und nach geschaffen wurde.
Das CICa besteht aus sechs Teilen:
- Decretum Gratiani, um 1140
- Decretales Gregorii IX. oder Liber Extra, 1234 (Abkürzung: X)
- Liber Sextus Bonifacii, 1298 (Abkürzung: VI.)
- Clementinae, 1314 (Abkürzung: Clem.)
- Extravagantes Johannis XXII. (Abkürzung: Extrav. Joh.XXII.)
- Extravagantes Communes (Abkürzung: Extrav.comm.)
(E1)(L1) http://ngrams.googlelabs.com/graph?corpus=8&content=Lehmklickerbuch
Abfrage im Google-Corpus mit 15Mio. eingescannter Bücher von 1500 bis heute.
Dt. "Lehmklickerbuch" taucht in der Literatur nicht signifikant auf.
Erstellt: 2011-05
lexexakt
Rechts-Latein
(E?)(L?) http://www.lexexakt.de/glossar/latein.php
Latein war die Sprache des römischen Rechts, das mit der Rezeption auch wesentlicher Teil des deutschen Rechts wurde. Entsprechend kommen viele Begriffe des deutschen Rechts aus dem Lateinischen. Früher war deshalb das Latinum (d.h. der Nachweis, dass man die lateinische Sprache beherrscht) Voraussetzung für das Studium der Rechtswissenschaften.
Auf der Seite findet man Hinweise zu:
- de lege ferenda
- de lege lata
- dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
- nemo plus juris transferr potest, quam ipse habet
- sub specie ...
- venire contra factum proprium
- vis absoluta
- vis compulsiva
M
N
net-and-law
Rechts-Lexikon
Juristische Schlagworte
(E?)(L1) http://www.net-and-law.de/de/netlaw/lexikon/lexikon.php
Immer das gleiche Leid - jedem Fachkreis seine eigene Sprache. Und wer nicht zum Metier gehört, hat oftmals das Nachsehen. Das muß nicht so sein. In unserem "Lexikon des Rechts" erklären wir juristische Fachbegriffe, Abkürzungen und internetspezifische Fremdwörter. Für eine schnelle Recherche haben wir die Begriffe in folgende Rubriken unterteilt:
- Juristische Schlagworte
- Juristische Abkürzungen
- Gesetzes- und Gerichtsabkürzungen
- Zeitschriftenabkürzungen
- Internetspezifische Schlagworte
Hier findet man zwar keine ausführlichen etymologischen Erklärungen, aber viele Hinweise auf die Bedeutung von lateinischen Rechtsbegriffen.
Folgende Begriffe waren am 07.11.2002 eingestellt:
- A: Abänderungsklage | Abschlußzwang | Abstraktionsprinzip | Abtretung und Abtretungsverbot | actio libera in causa (alic) | actio pro socio | Advokat | Äquivalenztheorie | Akzessorietät | aliud | Analogie | Anfechtung | Angebotsannahme | animus auctoris | animus socii |
| Anwaltliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht | Arglistige Täuschung | argumentum a maiori ad minus | argumentum e contrario
- B: Bereicherungsrecht | Bestätigungsschreiben, Kaufmännisches | Bildschirmtext | Bringschuld
- C: case-law | causa | clausula rebus six stanibus | commodum, stellvertretendes | | contra legem | culpa in contrahendo (c.i.c.)
- D: da mihi factum, dabo tibi ius | de lege | de lege ferenda | de lege lata | Dereliktion | derogieren | deskriptiv | Devolutiveffekt | diligentia quam in suis | dolus | Drittwiderspruchsklage
- E: Eigentum, geistiges | Einstweilige Verfügung | E-Mail | enumerativ | Erfüllungsgehilfe | Erfüllungsinteresse | Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung | Ermächtigungsgrundlage | error | evident | ex ante | Exekutive | ex lege | ex post | ex officio | expressis verbis | ex nunc | extensiv | ex tunc | Exkulpation
- F: Fahrlässigkeit | Faktura | fakultativ | falsa demonstratio non nocet | falsus procurator | Feststellungsklage (positive und negative) | fiduziarisch | Fixgeschäft | Forderungsverletzung | forensisch | forum delicti commissi | forum rei sitae | frei Haus | fungibel
- G: Garantenstellung | Geschäftsführung ohne Auftrag | Geschäftsunfähigkeit | Gesetzliche Pfandrechte | Gestaltungshöhe | Gewerbefreiheit | Gläubiger | Gläubigerverzug
- H: Handkauf | Heimarbeit (siehe auch Telearbeit) | Herausgeber | heres | Holschuld
- I: Immanent | Immaterialgut | impossibilium nulla est obligatio | in dubio pro reo | Informationsfreiheit | Ingerenz | Insolvenz | Interesse, negatives | invitatio ad offerendum | ius cogens
- J: Judikative | Jurisdiktion, Judikatur | Jurisprudenz | Justitiar
- K: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben | Kaufvertrag | kausal | Klageerzwingungsverfahren | Kondiktion (condictio) | Kondiktionsrecht | konkludent | Kontrahierungszwang
- L: laudatio auctoris | Leasingvertrag | Legalitätsprinzip | Legalzession | Legislative | Legislative | Leibesfrucht | lex fori | lex specialis derogat legi generali | Lizenzanalogie
- M: Mangelfolgeschaden | Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Absatz 1 GG | Motivirrtum
- N: ne bis in idem | Negatives Interesse | neminem laede | ne ultra petita | Nichtvermögensschaden | non liquet | Nulla poena sine culpa | Nulla poena sine lege
- O: omni modo facturus | Ordnungswidrigkeit
- P: Pachtvertrag | pacta sunt servanda | pactum de non cedendo | pactum de non petendo | Persönlichkeitsrechte | Pfändungspfandrecht | Positive Forderungsverletzung
- R: Recht am eigenen Bild | Rechtsgeschäft | Rechtsirrtum | Reduktion, teleologische | reformatio in peius | Replik | Restitution | restriktiv | reziprok
- S: Sache | Sammelwerk | Schickschuld | Schmerzensgeld | Schöpfungshöhe | Schuldner | Schuldnerverzug | Servitut | Sistierung | Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse | solvent | Staatsvertrag | Stellvertretung | Störer und Mitstörer (im Markenrecht) | Strafbewehrte Unterlassungserklärung | Subsidarität | Sui generis | | | Suspensiveffekt | Synallagma
- T: Telearbeit | teleologisch | Telos | Treu und Glauben
- U: Unmöglichkeit | Unterlassen | Unterlassungsanspruch/Unterlassungsklage | Urheber | Urheberpersönlichkeitsrechte | Urheberrecht | Urheberverwertungsrecht
- V: Verbotsirrtum | Verkehrssitte/Verkehrskreis | Verrichtungsgehilfe | Vertrag | Vertragsfreiheit | Vertragsstrafe | Vertrauensinteresse | Verzug | Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte | Vollstreckungsabwehrklage | Vorsatz
- W: Werk | Wettbewerbsrecht | Willenserklärungen | WORT
- Z: Zedent | Zensur | Zessionar | Zession | Zurückbehaltungsrecht | Zwingendes Recht
O
P
Q
R
S
T
tabularum (W3)
Die Bezeichnung lat. "tabularum" für dt. "Tafel", Kartensammlung" findet man hauptsächlich in den "Duodecim tabularum leges" oder "Leges duodecim tabularum" (ca.451/450 v.Chr.) = "Zwölftafelgesetz". Es war das früheste römische Gesetzgebungswerk, das von einer Zehnmännerkommission geschaffen wurde und worin das bis dahin geltende Gewohnheitsrecht teils fixiert, teils modifiziert wurde. Es war bis in die frühe Kaiserzeit Grundlage für das gesamte private und öffentliche Rechtsleben der Römer.
Weiterhin findet man lat. "tabularum" in der Bezeichnung lat. "Catalogus auctorum tabularum geographicarum" für ein Verzeichnis von Kartographen, deren Karten Ortelius für seinen Atlas Mitte des 16. Jh. stechen ließ.
(E?)(L?) http://lexicon.ff.cuni.cz/pdf/pgmc_torp/pgmc_torp.pdf
...
"dublia" m. "Pock", "Zapfen". mnd. "dovel" m. "Zapfen"; mhd. "tübel" m. "Klotz", "Pock", "Zapfen", "Nagel", nhd. "Döbel" (ahd. "gitubili tabularum", "compaginatio"). - Verwandt: mnd. "dovicke", ndl. "deuvik" = "Zapfen"; und germ. "dubba in norw. mundartl. "dubb" = "Bolzen"; und "dubbala" = "Würfel" in mnd. "dobbel", "dobel", mhd. "toppel", "topel" = "Würfelspiel" (westfäl. "dobbel" = "kubischer Körper", "Würfel"). Vgl. gr. "tofos" = "Keil".
...
(E?)(L?) http://lexicon.ff.cuni.cz/pdf/pgmc_torp/pgmc_torp.pdf
...
"sûdô" f., "sûdi" m. = "Naht". an. "sûd" f. "compages tabularum"; mhd. "sûte" f. = "Naht". Daneben mhd. "siut" m. = "Naht". Vgl. lit. "siutas" = "genäht", "gestickt"; skr. "syûta" = "genäht", "syûti" f. (unbelegt) = "das Nähen". (441:13)
...
(E?)(L?) https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/TDQTYHUT2PJXICH32FSNMA2UGE4J2WS3
Joannis, Georg Christian (1658-1735)
Tabularum Litterarumque Veterum Usque Huc Nondum Editarum Spicilegium, Idque Primum :
Complectens Chartularium Coloniense, Diplomatarium Eppensteinense ...
Accedit Dodekac [!] Eiusdem Generis Epistolarum
(E?)(L?) http://www.germanic-lexicon-project.org/pdf/pgmc_torp/pgmc_torp_20061216.pdf
Lemma: "*dublia" m. = "Pflock", "Zapfen". mnd. "dovel" m. "Zapfen"; mhd. "tübel" m. "Klotz", "Pflock", "Zapfen", "Nagel", nhd. "Döbel" (ahd. "gitubili tabularum", "compaginatio"). - Verwandt mnd. "dovicke", ndl. "deuvik" = "Zapfen"; und germ. "dubba" in norw. mundartl. "dubb" = "Bolzen"; und "dubbala" = "Würfel" in mnd. "dobbel", "dobel", mhd. "toppel", "topel" = "Würfelspiel" (westfäl. "dobbel" = "kubischer Körper", "Würfel"). Vgl. neugriech. "tofos", altgriech. "tufos" = "Keil".
Lemma: "*sûdi" m. = "Naht". an. "sû&d-bar"; f. "compages tabularum"; mhd. "sûte" f. = "Naht". Daneben mhd. "siut" m. = "Naht". Vgl. lit. "siútas" = "genäht", "gestickt"; skr. "syûtá" = "genäht", "syûti" f. (unbelegt) = "das Nähen".
(E?)(L?) https://www.hs-augsburg.de/~harsch/a_alpha.html
Duodecim tabularum leges (ca. 450 a. Chr. n.)
(E?)(L?) https://www.hs-augsburg.de/~harsch/Chronologia/Lsante05/LegesXII/leg_ta00.html
Leges duodecim tabularum
Textus: Leges XII tabularum
in: Fontes iuris Romani antiqui I
ed. Georg Bruns et Otto Gradenwitz
Tübingen 1909
- Tabula I
- Tabula II
- Tabula III
- Tabula IV
- Tabula V
- Tabula VI
- Tabula VII
- Tabula VIII
- Tabula IX
- Tabula X
- Tabula XI
- Tabula XII
- Fragmenta incertae sedis
(E?)(L?) http://www.ib.hu-berlin.de/~wumsta/infopub/textbook/umfeld/rehm1.html
Das früheste römische Gesetzgebungswerk ist die um 451/450 v.Chr. von einer Zehnmännerkommission geschaffene "Lex duodecim tabularum" (lat. "Zwölftafelgesetz"), die das bis dahin geltende Gewohnheitsrecht teils fixierte, teils modifizierte und bis in die frühe Kaiserzeit Grundlage für das gesamte private und öffentliche Rechtsleben war.
(E?)(L?) http://www.ib.hu-berlin.de/~wumsta/infopub/textbook/umfeld/rehm4.html
Den ersten Atlas im Sinne der modernen europäischen Kartographie (Sammlung gleichartig bearbeiteter geographischer Karten [d.h. mit einer pro Ausgabe festen Anzahl und Reihenfolge von Karten gleicher Größe] in Buchform) gab der flämische Kosmograph und Kartograph Abraham Ortelius, eigtl. A. Oertel oder Ortels, (* Antwerpen 1527, † ebd. 1598) u.d.T. "Theatrum orbis terrarum" heraus. Der am 20. Mai 1570 bei dem Antwerpener Verleger Gillis Coppens van Diest erschienene Ortelius-Atlas besteht aus 53 Blättern mit 70 Karten (Länderkarten Europas, Afrikas, Amerikas und Asiens, vier Kontinentkarten und einer Weltkarte), alle gestochen von dem in Köln wirkenden Flamen Franz Hogenberg (* vor 1540, † um 1590). Angefügt ist ein Verzeichnis von Kartographen ("Catalogus auctorum tabularum geographicarum"), deren Karten Ortelius für seinen Atlas stechen ließ. Der Atlas erfuhr bis 1624 41 Auflagen unter Erweiterung auf 121 große und 40 kleinere Karten.
(E?)(L?) https://www.koeblergerhard.de/ahd-as-anfrk-mhd-mnd-HP/ahd+as+anfrk+mhd+mnd20140502.htm
(E?)(L?) https://www.koeblergerhard.de/wgerm/wgerm(materialien)89086abs20140325.htm
ahd. "nuot" 19, st. F. (i): nhd. "Nut", "Spalt", "Ausschnitt", "Fuge" (F.) (1), "Verbindung", "Ritze"; ne. "slot" (N.), "cleft" (N.), "opening" (N.);
Übersetzungsgleichung: lat. "anconiscos" Gl, "coniunctio tabularum" Gl, "incastratura" Gl, "rima" Gl;
Quellenangaben: Gl (Anfang 9. Jh.), N, ON;
Etymologie: s. "nuoen";
Weiterleben: mhd. "nuot", st. F., "Fuge" (F.) (1); nhd. "Nut", F., "Fuge" (F.) (1), "Falz", DW 13, 1020
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/ahd/ahd_a.html
...
Literaturhinweise:
- Karg-Gasterstädt/Frings, Althochdeutsches-Wörterbuch 6, 1432 (nuot),
- Seebold, Chronologisches Wörterbuch des deutschen Wortschatzes 2, 633a (nuot);
- TrA01 = Alphabetisches Reichenauer Bibelglossar (Karlsruhe, Badische Landesbibliothek Aug. IC bzw. XCIX) (Anfang 9. Jh.)
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/der/DERA.pdf
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/der/DERZ.pdf
"Zwölftafelgesetz", N., "in 12 Tafeln gefaßte Aufzeichnung des römischen Rechts (451/450 v. Chr.) (welche niemals förmlich aufgehoben wurde)", 2. H. 19. Jh.? (Winkkelmann 1866) Lüs. lat. "lex duodecim tabularum", F., "Zwölftafelgesetz", s. "zwölf", "Tafel", "Gesetz"
(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/germanistischewoerterbuecher/althochdeutscheswoerterbuch/LATAHD-C.doc
lat. "coniunctio tabularum": ahdt. "nuot", nhd. "Nut", "Spalt", "Ausschnitt", "Fuge", "Verbindung", "Ritze"
(E?)(L?) https://www.koeblergerhard.de/zwerg/zwerg8/zwerg8_2022-04-25.htm
"Gesetz" (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 765 [Glosse] in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1230 [MühlhsnRb. 152 Mühlhausen] bzw. 13. Jahrhundert [Sächsische Weichbildchronik] bzw. 1300 [Nordhausen] und in Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache und in Google belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die abstrakte und allgemeine, in einem festgelegten Verfahren durch Festsetzung der zuständigen Beteiligten geschaffene rechtliche Regelung. Sein Kern ist die bewusste Festsetzung eines Inhalts durch besondere Handlung der dazu Berechtigten oder der sich dazu berechtigt Fühlenden. Als Gesetz erscheint - (nach dem "Codex Urnammu" des Königs Urnammu von Lagusch [Ur, um 2100 v. Chr.] und dem Codex des babylonischen Königs Hammurapi [1728-1686 v. Chr. ],) nach den Festsetzungen Lykurgs, Solons und Drakons in griechischen Stadtstaaten sowie nach sagenhaften römischen Königsgesetzen - in Rom 451/450 v. Chr. das "Zwölftafelgesetz" (lat. "lex duodecim tabularum").
In der Folge gibt es zahlreiche römische, jeweils nach ihrem Urheber benannte Einzelgesetze (leges, lex). Seit Augustus (63 v. Chr. - 14 n. Chr.) greift der Herrscher (Prinzeps, Kaiser) vielfach zu der Festsetzung (lat. "constitutio"), um das Recht und die Gesellschaft zu gestalten. Dabei werden an dem Ende des Altertums umfassende, älteres Recht aber nur kompilierende Gesetzbücher (lat. "codices") in Kraft gesetzt ("Codex Theodosianus", "theodosianisches Gesetzbuch", "Codex", "Gesetzbuch Justinians"). Demgegenüber ist bei den Germanen wegen ihrer einfachen gesellschaftlichen Verhältnisse die Setzung von Recht wohl selten und nirgends tatsächlich bezeugt. Die fränkischen Herrscher schließen deshalb in einzelnen Konstitutionen und zusammenfassenden Kapitularien eher an römische Vorbilder an. In dem 11. und 12. Jahrhundert tritt der Setzungsgedanke wieder hervor (Landfriede, str., a. M. Thomas Simon in Anschluss an Fritz Kern). Er bleibt in dem Heiligen römischen Reich aber wegen der Schwäche des Königs bzw. Kaisers und der damit verbundenen Schwerfälligkeit des Gesetzgebungsverfahrens des Reichstags eher Ausnahme (beispielsweise "Constitutio Criminalis Carolia", "Peinliche Gerichtsordnung Karls V." von 1532). Dagegen wird der absolutistische Landesherr vielfach gesetzgeberisch tätig. Die gewichtigsten Zeugnisse dieses Wirkens sind die Polizeiordnungen, Reformationen und vor allem die naturrechtlichen Gesetzbücher (Kodifikationen) der Wende von dem 18. zu dem 19. Jahrhundert ([Bayern 1751-1756], "Allgemeines Landrecht" Preußens 1794, "Code civil" Frankreichs 1804, "Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch" Österreichs 1811/1812), doch ist bis dahin eine durchgehende Trennung von Gesetz und untergesetzlicher Normsetzung unbekannt, zumal "Gesetzgebung" ("Legislative") und "Gesetzesausführung" ("Exekutive") noch nicht grundsätzlich getrennt sind. Mit dem 19. Jahrhundert beginnt eine noch immer steigende, von dem Rechtsstaatsgedanken und der beachtlichen Vergütung der gesetzgeberischen Tätigkeit der Abgeordneten und ihrer Gehilfen nicht unwesentlich beeinflusste Gesetzesflut. Paul Laband trennt das formelle Gesetz von dem materiellen Gesetz (z. B. Rechtsverordnung).
Lit.:
- Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Köbler, DRG 4, 6, 31, 50, 52, 78, 101, 138, 181, 189, 199, 254;
- Köbler, WAS;
- Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 863;
- Schubert, A., Augustins Lex-aeterna-Lehre, 1924;
- Wengler, L., Die Quellen des römischen Rechtes, 1953;
- Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 1956, 2. A. 1958, Neudruck 1988;
- Böckenförde, E., Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 1958;
- Kopp, H., Inhalt und Form der Gesetze, 1958;
- Gagnér, S., Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, 1960;
- Kirschenmann, D., „Gesetz“ im Staatsrecht und in der Staatsrechtslehre des Nationalsozialismus, 1970;
- Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971;
- Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff.;
- Schott, C., Rechtsgrundsätze und Gesetzeskorrektur, 1975;
- Genicot, L., La Loi, 1977;
- Willoweit, D., Gesetzespublikationen und verwaltungsinterne Gesetzgebung, (in) Gedächtnisschrift H. Conrad, 1979, 601;
- Berman, H., Law and Revolution, 1983;
- Lübbe-Wolff, G., Das wohlerworbene Recht als Grenze der Gesetzgebung im neunzehnten Jahrhundert, ZRG GA 103 (1986), 104;
- Zum römischen und neuzeitlichen Gesetzesbegriff, hg. v. Behrends, O. u. a., 1987;
- Karpen, U., Entwicklung des Gesetzesbegriffes in Deutschland, (in) Gedächtnisschrift W. Martens, 1987;
- Hattenhauer, H., Richter und Gesetz (1919-79), ZRG GA 106 (1989), 46;
- Das Gesetz in Spätantike und Frühmittelalter, hg. v. Sellert, W., 1992;
- Flach, D., Die Gesetze der frühen römischen Republik, 1994;
- Nomos und Gesetz, hg. v. Behrends, O. u. a., 1995;
- Klemmer, M., Gesetzesbindung und Richterfreiheit, 1996;
- Schilling, L., Gesetzgebung im Frankreichs Ludwigs XIII., (in) Ius commune 24 (1997), 91;
- Simon, T., Krise oder Wachstum?, (in) FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997;
- Gesetz und Gesetzgebung im Europa der frühen Neuzeit, hg. v. Dölemeyer, B. u. a., 1998;
- Weber, R., Das Gesetz bei Philon von Alexandria und Flavius Josephus, 2001;
- Igwecks, T., Die drei Lesungen von Gesetzen im deutschen Bundestag, 2002;
- Elster, M., Die Gesetze der mittleren römischen Republik, 2003;
- Holzborn, T., Die Geschichte der Gesetzespublikation, 2003;
- Caroni, P., Gesetz und Gesetzbuch, 2003;
- Stolleis, M., Das Auge des Gesetzes, 2004, 3. A. 2014;
- Schröder, J., Gesetz und Naturgesetz in der frühen Neuzeit, 2004;
- Gesetz und Vertrag, hg. v. Behrends, O. u. a., 2004ff.;
- Schilling, L., Normsetzung in der Krise, 2005;
- Alexandrino Fernandes, J., Die Theorie der Interpretation des Gesetzes, 2005;
- Albrecht, M., Die Methode der preußischen Richter, 2005;
- Vec, M., Recht und Normierung in der industriellen Revolution, 2006;
- Der biblische Gesetzesbegriff, hg. v. Behrends, O., 2006;
- Schennach, M., Zuschreiben von Bedeutung, ZRG GA 125 (2008), 133;
- Transformation des Gesetzesbegriffs im Übergang zur Moderne? hg. v. Walther, M. u. a., 2008;
- Kullmann, W., Naturgesetz in der Vorstellung der Antike, 2010;
- Landau, P., Kritische Anmerkungen zu Thomas Simons Bestreitung der gesetzespositivistischen Umwälzung des hohen Mittelalters (in) FS Jan Schröder, 2013, 81;
- Schmidt-Gabain, F., Die Seelen der Gesetze, 2014;
- Das Gesetz – The Law – La Loi, hg. v. Speer, A. u. a., 2014;
- Hummel, L., Allgemeines Gesetz und Einzelfallgerechtigkeit im kanonischen und staatlichen Recht, 2015;
- Thomalla, K., Herrschaft des Gesetzes, nicht des Menschen, 2018
"Lex" (lat. [F.], Gen. "legis", Dat. "legi", Akk. "legem", Abl. "lege", Pl. Nom. und Akk. "leges", Pl. Gen. "legum", Pl. Dat.und Abl. "legibus") ist in dem römischen Recht das Gesetz (beispielsweise [lat.] "lex duodecim tabularum" ["Zwölftafelgesetz"] u. s. w.). Für die Zeit von etwa 510 v. Chr. bis etwa 100 n. Chr. lassen sich rund 800 einzelne römische "leges (publicae)" (Gesetze) ermitteln, die grundsätzlich nach dem Antragsteller benannt sind. Daneben können als (lat. [F.]) "lex privata" ein Vertrag, eine Satzung oder eine Hausordnung geschaffen werden. In dem spätrömischen Recht wird der Ausdruck (lat. [N.]) "ius" ("Recht") wegen der überragenden Bedeutung der kaiserlichen Gesetzgebung in erheblichem Umfang durch "lex" verdrängt, so dass "lex" bald auch zu der Benennung des Rechtes insgesamt wird. Deswegen bezeichnen "lex" und (lat. [N.]) "ius" in dem Frühmittelalter eine objektive, auch vielfältigen Veränderungen unterliegende Ordnung (Stammesrecht, Volksrecht). Seit dem 12. Jahrhundert kehrt "lex" mit der Wiederaufnahme des römischen Rechtes zu der ursprünglichen Bedeutung ("Gesetz") zurück.
Lit.:
- Söllner §§ 5, 6, 7, 8, 14, 15;
- LAW;
- Köbler, Heckel, J., Lex charitatis, 1953, 2. A. 1973;
- Balon, J., Ius medii aevi 2 Lex iurisdictio, 1960;
- Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971;
- Theuerkauf, G., Lex, speculum, compendium iuris, 1968;
- Bleicken, J., Lex publica, 1978;
- Köbler, G., Liber exquisiti xenii, 1999
- Münsch, O., Der liber legum des Lupus von Ferrières, 2001;
- Ubl, K. u. a., Bibliotheca Legum - Eine Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich www.leges.uni-uni-koeln.de/lex/ 2017;
- LegIT – Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum http://legit.ahd.-portal.germ-ling.uni-bamberg.de ;
- Schott, C., Klöster und Leges, ZRG GA 138(2021), 238 (hält an dem Fälschungsverdacht für Lex Alamannorumn und Lex Baiwariorum fest)
"Lex duodecim tabularum" (lat. [F.]) "Zwölftafelgesetz" (451/450 v. Chr.)
(E?)(L?) https://www.oxforddnb.com/
Ortelius, Abraham (1527-1598), map maker, ...
...
Having started his professional career as an illuminator of maps, and then become a dealer and collector of maps, Ortelius eventually started making maps himself. His first map, a wall map of the world, was published in 1564 and was followed by a map of ancient Egypt (1565), a wall map of Asia (1567), a wall map of Spain (1570), and a map of the Roman empire (1571). He had already acquired some renown and means when in 1570 he published his "Theatrum orbis terrarum", considered to be the first modern atlas, being a handy collection of maps of the same dimensions providing a survey of the world as known up to that moment.
The first edition contained 53 map sheets and a list of 87 map makers ("Catalogus auctorum tabularum geographicarum") used as sources for the maps. The "Theatrum" was an instant success, although it was the most expensive book produced in the second half of the sixteenth century. Altogether twenty-one enlarged editions and thirteen supplements (Additamenta) appeared during Ortelius's lifetime, followed by another thirteen enlarged editions after his death, the last one in 1641. The original Latin text of the geographical descriptions was translated into German, French, Spanish, Dutch, Italian, and English (1606). Filips Galle issued a popular version of the "Theatrum" as "Spieghel der Werelt" ("Mirror of the world", 1577). Most editions of this pocket atlas are known under the name "Epitome".
...
(E?)(L?) https://la.wikipedia.org/wiki/Duodecim_tabulae
"Duodecim tabulae", in "Digestis lex duodecim tabularum", sunt exempla legis antiquissimae Romanorum, quae traduntur ab anno 451 ad 450 a decemviris legibus scribundis compositae esse. Nullum exemplar harum legum exstat, sed ex variis textibus plurimae leges restitui possunt. Imprimis iurisconsulti Sextus Aelius Paetus et Marcus Antistius Labeo et Gaius commentaria ad XII tabulas composuere e quibus pauca fragmenta in "Digestis" et apud Aulum Gellium[4] servata sunt.
...
(E?)(L?) https://woerterbuchnetz.de/?sigle=Meyers&lemid=L03603
"Lex duodecim tabularum" (lat.), soviel wie "Zwölftafelgesetz" (s. Meyers "Zwölf Tafeln").
"Zwölf Tafeln" ("Duodecim tabulae"), die zwölf Tafeln, auf denen das römische Recht ("Lex duodecim tabularum", "Lex decemviralis", "Zwölftafelgesetz") seit 450 v. Chr. ausgezeichnet war.
Den ersten Anlaß zu dieser Auszeichnung gab der Tribun Gajus Terentilius Arsa 462 durch den Antrag, daß für die Amtsgewalt der Konsuln bestimmte Gesetze aufgeschrieben werden sollten. Die Patrizier setzten dem Antrag lange den hartnäckigsten Widerstand entgegen, und erst 454 kam eine Einigung dahin zustande, daß zunächst eine Gesandtschaft nach Athen geschickt werden sollte, um die dortigen Gesetze kennen zu lernen, und daß nach deren Rückkehr "zehn Männer" ("Dezemvirn", "decemviri") eingesetzt werden sollten, nicht um bloß das Amtsrecht der Konsuln, sondern um das gesamte Recht aufzuzeichnen. So wurden zuerst für 451 statt aller andern Magistrate zehn Männer gewählt, die zehn Gesetztafeln zustande brachten. Da aber hiermit das Werk noch nicht vollendet war, wurden für 450 die zweiten Dezemvirn ernannt, die noch zwei Tafeln hinzufügten, jedoch ihr Amt widerrechtlich über das ihnen zustehende Jahr ausdehnten, so daß sie nur durch einen Aufstand der Plebejer zur Niederlegung gebracht werden konnten. So entstanden die "Zwölftafelgesetze", die auf ehernen Tafeln eingegraben und auf dem Forum ausgestellt wurden. Sie galten für die Quelle allen Rechts, sowohl des Zivilrechts und Zivilverfahrens, des öffentlichen und Sakralrechts, und wurden von den angesehensten Rechtsgelehrten kommentiert, wie von S. Älius Catus, Ant istius Labeo, Servius Sulpicius, Gajus u. a.; ihr Vorhandensein wird bis ins 2. Jahrh. n. Chr. erwähnt. Gleichwohl sind nur wenige bedeutendere Bruchstücke bei den Schriftstellern erhalten.
Sie sind gesammelt und erläutert von Dirksen (Leipz. 1824), R. Schöll (das. 1866) und M. Voigt (das. 1883–84, 2 Bde.). Vgl. Kipp, Geschichte der Quellen des römischen Rechts, S. 29 ff. (2. Aufl., Leipz. 1903); Girard, Geschichte und System des römischen Rechts, S. 9 ff., 26 ff. (deutsch von Mayr, Berl. 1908).
(E1)(L1) http://books.google.com/ngrams/graph?corpus=8&content=tabularum
Abfrage im Google-Corpus mit 15Mio. eingescannter Bücher von 1500 bis heute.
Dt "tabularum" taucht in der Literatur um das Jahr 1650 / 1790 auf.
Erstellt: 2024-11
Tullia Lex (W3)
Die Bezeichnung "Tullia Lex", geht auf Cicero zurück, der während seines Consulats im Jahre -62, das unrechtmäßige Erschleichen eines Amtes durch Bestechung ("ambitus") verboten hatte. Der Name des römische Redners und Statsmanns war Marcus Tullius Cicero - und nach seinem Geschlechternamen "Tullius" wurde sein Gesetz benannt.
(E2)(L1) http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/callKruenitz.tcl
Tullianum (W3)
Das "Tullianum", ein unterirdisches Gefängnis, soll wurde im 3. Jahrhundert v. Chr. von dem römischen Könige "Tullus Hostilius", "Servius Tullius" (der Sage nach, der 3. König Roms) erbaut.
Das bei Kriegsgefangenen berüchtigte Staatsgefängnis wird auch "Carcer Tullianus", "Carcer Mamertinus" = "Mamertinischer Kerker". Die Bezeichnung "Mamertinus" bezieht sich auf "Ancus Marcius" (der Sage nach, der 4. König Roms), der an der Errichtung beteiligt war.
Tullus Hostilius
(E?)(L?) http://www.comedix.de/lexikon/db/tullianum.php
(E2)(L1) http://web.archive.org/web/20120331173214/http://www.1911encyclopedia.org/Tullus_Hostilius
Tullus Hostilius
(E2)(L1) http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/callKruenitz.tcl
U
V
W
X
Y
Z
Bücher zur Kategorie:
Etymologie, Etimología, Étymologie, Etimologia, Etymology, (griech.) etymología, (lat.) etymologia, (esper.) etimologio
VA Staat Vatikanstadt, Estado de la Ciudad del Vaticano, État de la Cité du Vatican, Stato della Città del Vaticano, State of the Vatican City, (esper.) Vatikano
Recht (Rechtssprache), Derecho, Droit, Diritto, Law, (esper.) juro
A
B
C
D
Digitale Bibl. DBSP0002
Constitutiones et Acta
Capitulorum Generalium
Ordinis Fratrum Praedicatorum
1232-2001
Edited by Istituto Storico Domenicano, Roma
(E?)(L?) http://www.digitale-bibliothek.de/Dominikaner.htm
Mit den »Akten und Konstitutionen des Dominikanerordens« liegen erstmals sämtliche Akten der Generalkapitel der Dominikaner (1232-2001), sowie die wichtigsten Ausgaben ihrer Konstitutionen (von 1692, 1857, 1932, 1968 und 1998) vor, zusammen mit dem Text des Sammelwerkes von Vincenzo Fontana und Cajetan Lo-Cicero (1862). Dieses ehrgeizige Projekt des Historischen Institutes des Dominikanerordens möchte durch die vorliegende digitale Ausgabe diese Texte einer breiteren Öffentlichkeit wieder zugänglich machen, die in Druckform seit Jahrzehnten nicht mehr im Buchhandel erhältlich und auch sonst nur schwer zugänglich sind. Zugleich entsteht durch die Möglichkeiten der Aufarbeitung, die diese digitale Textfassung mit ihrer Software bietet, ein Werkzeug für die historische und juristische Forschung, wie es das in der Geschichte der Kirche noch nie gegeben hat.
Die vorliegende Edition basiert auf den Editionen der Generalkapitelsakten von B.M. Reichert, den Originalausgaben der Generalkapitelsakten seit 1844, den originalen Ausgaben der Konstitutionen von V.A. Jandel, S.M. Gillet, A. Fernandez und T. Radcliffe und der Ausgabe der »Constitutiones, declarationes et Ordinationes« von Cajetan Lo-Cicero.
Die Konstitutionen, also die Rechtstexte des Dominikanerordens, dienten nicht nur den Dominikanern als Wegweisung, ihr Ordensleben zu gestalten, sondern auch zahlreichen Männer- und Frauengemeinschaften des katholischen Ordenslebens. Gleichzeitig prägten sie auch die Verfassung der mittelalterlichen Gemeinden und Städte, ja sind eine der wesentlichen Quellen für die Entstehung unserer heutigen Demokratie.
Description
Here for the first time, the surviving Acts of Dominican General Chapters (1232-2001) and some important editions of the Dominican Constitutions (1692, 1857, 1932, 1968, 1998) and Gaietano Lo-Cicero's re-edition of Vincenzo Fontana's "Constutiones, Declarationes et Ordinationes" are presented together in digital form. In this way the Dominican Historical Institute hopes to make these works more readily available, the printed editions being in most cases out of print and difficult to find.
The Dominican Constitutions exercised a profound influence on the legislation of other mediaeval religious orders. This digital edition should provide an invaluable tool for students of church history and law.
E
F
G
H
I
J
K
L
Liebs, Detlef
Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter
(E?)(L?) http://www.chbeck.de/Liebs-Lateinische-Rechtsregeln-Rechtssprichwoerter/productview.aspx?product=22714
7., vollständig überarbeitete und verbesserte Auflage 2007. 303 S.: Gebunden
ISBN 978-3-406-56294-5
Zusammengestellt, übersetzt und erläutert von Detlef Liebs, unter Mitarbeit von Hannes Lehmann, Praxedis Möring und Gallus Strobel
Erschienen: 15.09.2007, sofort lieferbar!
- Vorwort
- Einleitung
- Abkürzungen
- Rechtsregeln und Rechtssprichwörter von A bis V
- Die Urheber und die Vermittler
- Die benutzten Ausgaben
- Lateinisches Stichwortregister
- Sachregister
- Gesetzesregister
(E?)(L?) https://www.mail-order-kaiser.de/appDE/nav_product.php?product=812153
Das Buch enthält mehr als 1.600 lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter in ihrem Originaltext mit Übersetzung und Erläuterungen. Ausgewählt wurden vor allem die Regeln, die noch einen aktuellen Bezug zum heutigen Recht haben. Ausführliche Register erschließen das Buch, das für Juristen wie für Laien bestimmt ist.
Zusatzinfo zu: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter - Zusammengestellt und erläutert von Detlef Liebs
Das Buch enthält mehr als 1600 lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter in ihrem Originaltext mit Übersetzungen und Erläuterungen. Ausgewählt wurden vor allem die Regeln, die noch einen aktuellen Bezug zum heutigen Recht haben. Ausführliche Register erschließen den Band, der für Juristen wie für Laien bestimmt ist. Er wird hier in neuer Ausstattung vorgelegt.
Erstellt: 2020-02
M
Manthe, Ulrich
Geschichte des römischen Rechts
(E?)(L?) http://www.chbeck.de/Manthe-Geschichte-roemischen-Rechts/productview.aspx?product=19928
5., durchgesehene Auflage 2016. 127 S.: Broschiert
ISBN 978-3-406-44732-7
Das Römische Recht bildet eine der Säulen der abendländischen Kultur. Noch heute sind elementare Grundsätze, die römische Juristen vor mehr als 2000 Jahren entwickelt haben, in der internationalen Rechts- und Gesetzgebungspraxis in Geltung. Ulrich Manthe beschreibt und erklärt die Entwicklung des Römischen Rechts von den frühesten Anfängen bis zur Spätantike und zeichnet die großen Linien der Rezeptionsgeschichte nach. Verweise auf moderne Rechtsnormen veranschaulichen die überzeitliche Wirkungsmacht antik-römischer Rechtsgelehrsamkeit.
- Einführung
- •I. Die Vor- und Frühgeschichte bis zu den XII Tafeln
- •II. Das neue Recht der XII Tafeln
- •III. Von den XII. Tafeln bis zum Ende der Republik
- •IV. Die klassische Zeit des römischen Rechts
- •V. Die nachklassische Entwicklung bis zu Justinian
- •VI. Justinianisches Recht
- •VII. Das Weiterleben des justinianischen Rechts
- Literaturverzeichnis
- Register
(E?)(L?) http://www.altphilologenverband.de/forumclassicum/pdf/FC2000-3.pdf
Manthe, Ulrich: "Geschichte des römischen Rechts". Munchen: Beck 2000. 127 S. (Beck Wissen in der Beckschen Reihe. 2132; ISBN 3-406-44732-5).
Faszinierend ist in Manthes Darstellung die schon frühe hohe Formalisierung des römischen Rechts, die es nicht zuließ, dass Urteile sich lediglich an Grundsätzen des Gerechtigkeitsempfindens orientierten, dass etwa der Herrscher oder ein Stellvertreter einige Male durchs Land reiste und Recht sprach, statt dessen immer wieder nicht nur vorgegebene Verfahrenswege beschritten werden mussten, sondern auch der Prozessgegenstand sehr präzise beschrieben wurde, so dass eine Prozessform, die für einen bestimmten Gegenstand geschaffen wurde, für einen scheinbar ähnlichen plötzlich nicht mehr zur Verfügung stand.
"Delirant isti Romani"? Kaum. Vielleicht die äußerste Präzision bei der Ausgestaltung des Rechtsprozesses als Garantie für äußerste Rechtssicherheit? Vielleicht.
Eine Geschichte des römischen Rechts auf rund 120 Taschenbuchseiten zu schreiben, die auch und vor allem für Nichtjuristen verständlich ist, gleicht der Quadratur des Kreises. Ulrich Manthe hat daher zunächst das Privatrecht in den Mittelpunkt gestellt, "weil dies die Neuzeit ganz entschieden beeinflust hat" (S. 8), und hiervon das Recht der Republik: "hier wurden die Weichen gestellt" (S. 9). Insofern unterscheidet sich seine Darstellung auch von der längst bewährten und seit 1948 in vielen Auflagen erschienenen "Römischen Rechtsgeschichte" von Wolfgang Kunkel, die eine systematische Einführung sein will.
...
Manthe zitiert immer wieder die Paragraphen des BGB, die auf römische Rechtssetzungen zurückgehen. Es sind auch nicht nur die Kursthemen, die - leider viel zu selten - dem römischen Recht gelten konnen.
...
Erstellt: 2016-11
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z