Etymologie, Etimología, Étymologie, Etimologia, Etymology, (griech.) etymología, (lat.) etymologia, (esper.) etimologio
DE Deutschland, Alemania, Allemagne, Germania, Germany, (esper.) Germanujo
Ismus, Ismo, Isme, Ismo, Ism, (esper.) ismoj
IT-Ismen

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

Konterbande
banal
Bann
verbannen
banlieue
Bannmeile
Bandit (W3)

Dt. "Konterbande", span. "contrabando", frz. "contrebande", lux. "Konterband", ndl. "Contrabande", engl. "contraband" = dt. "Schmuggelgut" kommt von ital. "contra bando" = dt. "gegen die Verordnung", "gegen das Verkündete".

Das ital. "contra bando" setzt sich zusammen aus "contra" = dt. "gegen" und "bando" = dt. "gesetzliche Vorschrift". Die Konterbande ist also keine "Bande, die gegen etwas ist" sondern "etwas, das einer Vorschrift widerspricht". Mit der Zeit verengte sich die Bedeutung auf das "Schmuggelgut", das ja auch gegen das Gesetz ist.

Als "ban", "bann" bezeichneten die Franken zahlreiche Verbote. Die in Zusammenhang damit stehenden Worte sind also letztlich Germanismen. Im Französischen und Italienischen blieb das Wort (ital. "bando") mit der Bedeutung "in öffentlicher und feierlicher Weise verkündetes Edikt" erhalten. Aus dem Italienischen wurde "bando" ins Spanische (Kastilische) übernommen. Insbesonder bezeichnete es einen Erlass oder Proklamation die strenge Strafen für diejenigen vorsah, die Waren aus dem Ausland einführten, ohne die entsprechenden Steuern an die Krone zu zahlen. Damit wurde gegen die königliche Seite verstoßen und man beging das Verbrechen des "Schmuggels" (span. "contrabando").

Das dt. "banal" = "alltäglich", "unbedeutend" wurde Ende des 19. Jh. aus frz. "banal" entlehnt. Das altfrz. "ban" = dt. "Bann" bezeichnete zunächst etwas, das zum Allgemeinbesitz", "Rechtsgebiet", "als gemeinnützig" erklärt wurde, und bezog sich auf Sachen und Grundstücke, die in einem Gerichtsbezirk allen gehörten. Aus der Bedeutung "allgemein" entwickelte sich über die Bedeutung "ohne besonderen Eigenwert" der heutige Sinn. Das Substantuv dt. "Banalität" = dt. "Gemeinplatz" kam im 19. Jh. nach dem Vorbild von frz. "banalité" auf. Das altfrz. "ban" ist ein Überbleibsel von altfränk. "*ban", der Entsprechung von althdt. "ban" = dt. "Bann".

Im Englischen findet man "to ban" = dt. "verbieten", port. "banir" = dt. "ausweisen", "vertreiben", "verbieten", lat. "bannire" = "vor Gericht bringen". Engl. "contraband" = dt. "Schmuggel", "Schmuggelware" ist seit Anfang des 15. Jh. nachweisbar. Es wurde von ital. "contrabbando" übernommen. Ital. "contrabbando" geht weiter zurück auf mlat. "contrabannum", das sich aus "contra-" = dt. "gegen" und "bannum" = dt. "Dekret", "Verordnung", "Erlaß", "Entscheid" zusammensetzt. Germ. "bannum" wurde zu ahdt. "bannan" = dt. "Befehl", "Kommando", mengl. "bannen" = dt. "auffordern", "verfluchen", nengl. "ban" = dt. "verbieten", "verhindern", auch "verfluchen", "strafen", "fluchen", ndl. "contrabande" = "Schmuggelware".

In dt. "verbannen" = "jemanden aus einem Rechtsgebiet ausschließen" ist noch die ursprünliche germanische Bedeutung von dt. "Bann" erhalten.

Die französischen "Vororte", frz. "banlieue" (mlat. "bannileuga", altfrz. "bannileuca", "banleuca", "banleugium"), waren Siedlungen, die einst am Rande der Stadt lagen und gerade noch zum Rechtsgebiert einer Stadt gehörten - teilweise allerdings mit besonderen Vorschriften. Das alte französische Längenmaß frz. "lieue", spätlat. "leuca", "leuga", (soll aus dem Gallischen übernommen worden sein) entsprach etwa 4,5 km, wird aber (sprachlich) oft mit "Meile" gleichgesetzt - so auch in dt. "Bannmeile".

Der ital. "bandito", der "Verbannte" wurde in der Verbannung zu dt. "Bandit", frz. "bandit", ndl. "bandiet" und engl. "bandit".

Als Wurzel wird ide. "*bha", "*bhe" = dt. "sprechen", "erzählen", "sagen" postuliert. Weitere Ableger davon sind mhdt., ahdt. "ban" = dt. "Gebot", dt. "Aufgebot", ndl. "ban", engl. "ban", schwed. "bann", ahdt. "bannan", mhdt. "bannen" = dt. "unter Strafandrohung gebieten oder verbieten", altind. "bhánati" = dt. "spricht", griech. "phánai", lat. "fari" = dt. "feierlich sagen", dt. "sprechen", dt. "Prophet", dt. "Blasphemie", dt. "blamieren", griech. "phone" = dt. "Stimme", dt. "Phonetik", dt. "fatal", dt. "famos", dt. "Fabel", dt. "Fee", dt. "infantil", dt. "Konfession", dt. "Professor", dt. "banal", dt. "Banner", dt. "Bandit", dt. "Heerbann", dt. "Blutbann", dt. "Wildbann", dt. "Kirchenbann", dt. "in Acht und Bann", dt. "Bannmeile", mhdt. "banmile", dt. "Bannwald", mhdt. "banwalt" = dt. "Herrschaftswald".

engl. "contraband"

Varianten:

(E?)(L?) https://www.dwds.de/wb/Konterbande

Konterbande, die
...
Etymologie

"Konterbande" f. ‘zollgesetzwidrig ein- oder ausgeführte Ware, kriegführenden Ländern von neutralen Staaten zugeführte kriegswichtige Güter’. Zu ital. "bando" = "Dekret", "Erlaß" (aus got. "bandwa" oder vermittelndem spätlat. "bandum" = "Zeichen", s. "Bande1") entsteht die Zusammensetzung ital. "contrabbando", eigentlich "was gegen die Gesetze gerichtet ist", daher "Waren, deren Einfuhr verboten ist". Gegen Ende des 15. Jhs. begegnet entlehntes "Contrabando", dann "Kontrebando", "Contraband" im Dt. und gilt für "Schmuggelware", "Schleichhandel", aber auch (16. Jh.) für "Münzfälschung". Anfang des 17. Jhs. greift das ebenfalls aus dem Ital. entlehnte frz. "contrebande" aufs Dt. über, führt zu der Schreibung "Contreband" und (in Angleichung an andere aus dem Frz. entlehnte Zusammensetzungen mit "contre-", s. "kontra") "Konterbande". Im 19. Jh. erhält der Ausdruck die oben genannte völkerrechtliche Bedeutung.
...


(E?)(L?) https://fwb-online.de/lemma/contrabande.s.1f?q=contrabande&page=1

Frühneuhochdeutsches Wörterbuch

frnhdt. "contrabande", "contrabant", ital. "contrabando" = dt. "gegen die Bekanntmachung"

Syntagmen: die "bestrafen", "einstellen", "einziehen", "eröfnen", "fortbringen", "fürkommen", "machen", "treiben", "verhüten", "verkaufen"; jemanden mit dem contrabande betreten, hilfe zu der contrabande geben; der contrabande reich werden.

Wortbildungen: "contrabandierer", "contrabandisch" = dt. "gebotswidrig" (a. 1553).


(E?)(L?) https://www.grosse-seefahrt.de/lexikon/Konterbande/

Begriff: "Konterbande" - (französisch), "Banngut" ("Bannware"), Begriff: "KONTERBANDE"

Bezeichnung fuer Waren, die der Beschlagnahmung ausgesetzt sind, wie z.B. Waffen, Drogen usw., da ein Land ihre Ein- oder Ausfuhr verbietet.


(E?)(L?) https://drw.hadw-bw.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=konterbande

"Konterbande", f. - aus mittellateinisch "contra bannum" über italienisch "contrabando" und später französisch "contrebande" entlehnt - Bezeichnung für "Schmuggelware" oder den damit betriebenen Schleichhandel




(E?)(L?) https://drw.hadw-bw.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=konterbandeware

"Konterbandeware", f. - Wirtschaftsgüter, die besonderen Ein- und Ausfuhrbestimmungen und in Kriegszeiten einem Handelsverbot unterliegen

zu "Konterbande"


(E?)(L?) https://drw.hadw-bw.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=konterbandisch

"konterbandisch", adj. - gebotswidrig

zu "Konterbande"

1553 OÖsterr./ÖW. XII 619


(E?)(L?) https://drw.hadw-bw.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=proviantkonterbande

"Proviantkonterbande", f. - Nahrungsmittel als Schmuggelgut

die eysen- und proviant-contraband - 1660 CAustr. I 318 - Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg


(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/der/DERK.pdf

"Konterbande", F., = "Schleichhandel", "Schmuggelware" (19. Jh.), 15. Jh. (Keller 1489) Lw. it. "contrabando", M., = "gegen die Bekanntmachung", "Schmuggel", in frz. Form "contrebande", zu mlat. "contra bannum", Adv., "gegen den Bann", s. "Bann"


(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/EDEL-HP/edel.htm

"Konterbande", nhd., F., (15. Jh.): nhd. "Konterbande" = "Schleichhandel", "Schmuggelware"; ne. "contraband";

Quellenangaben: 15. Jh.;

Interferenz: Lw. it. "contrabbando";

Etymologie: s. it. "contrabbando", M., = "Schmuggel"; it. "contra bando" = "gegen die Verordnung"; vgl. it. "contra", Präp., = "gegen"; lat. "contra", Präp., = "gegenüber", "auf der entgegengesetzten Seite", "andererseits", "dagegen"; vgl. idg. "*kom", Präp., Präf., = "neben", "bei", "mit", "entlang", Pokorny 612 (957/189) (RB. idg. aus gr., ill., alb., ital., kelt., germ., slaw., heth.); it. "bando", M., = "Erlass"; mlat. "bannus", "bandus", M., = "Bann", "Interdikt", "Königsbann", "Exkommunikation"; germ. "*banna-", "*bannaz", st. M. (a), = "Gebot", "Bann"; s. idg. "*bha-" (2), "*bheh-", "*bhah-", V., = "sprechen", Pokorny 105 (169/2) (RB. idg. aus ind., iran.?, arm., gr., ital., germ., slaw., toch.);

Literaturhinweise:



Sonstiges: vgl. nndl. "contrabande", Sb., = "Konterbande"; frz. "contrebande", M., = "Konterbande"; nschw. "kontraband", Sb., = "Konterbande"; nnorw. "kontrabande", M., = "Konterbande"; kymr. "contraband", M., = "Konterbande"; nir. "contrabhanna", F., = "Konterbande"; lit. "kontrabanda", F., = "Konterbande"; GB.: seit dem Spätmittelalter inzwischen veraltete Bezeichnung für "Schmuggelware", heute Bezeichnung für "eine Krieg führende Macht" bzw. für "eine bestimmte Gesamtheit kriegswichtiger Güter die verbotenerweise von neutralen Schiffen mitgeführt werden"; BM.: "gegen", "sprechen"; F.: "Konterbande" + FW; Z.: "Konterbande"


(E?)(L?) http://www.koeblergerhard.de/Mittellatein-HP/inv_nhd_mlat_20131212.htm

"Banngut": mlat. "contrabannum", N.: nhd. "Banngut", "Schmuggelware"

"Schmuggelware": mlat. "contrabannum", N.: nhd. "Banngut", "Schmuggelware"


(E?)(L?) https://www.mittelalter-lexikon.de/wiki/Konterbande

"Konterbande" (aus d. Frz.; wahrscheinlich abgeleitet aus "contra bannum"). Transportgut auf feindlichen oder neutralen Schiffen, das dem Kriegsgegner auf irgendeine Weise von Nutzen sein konnte. Sein Einzug und die Beschlagnahmung des befördernden Schiffes galten als rechtens.


(E?)(L?) https://www.owid.de/artikel/318711

"Konterbande"

1. Aufl. Band 1 (Schulz 1913)

F. "Schmuggelware", "Schleichhandel" = ital. "contrabbando" (wörtl. "gegen die Bekanntmachung"), unter Kaufleuten schon im 15. Jahrh. bekannt (1), bei seiner weiteren Einbürgerung aber meist in französischer Form als "Contre­bande" gebraucht (2).

Belege: 1. Keller 1489 Reiserechenbuch (S. 838) me dem fackin [Träger] gebn, der mitt mir des nachts vffstund vnd mir half den "contrabando" machen (Schirmer S. 106). Wickram 1597 Rollwagenbüchlein S. 190 da wehr ein wahr in den Kasten, die wer "Kontrebando". Albertinus 1599 Guevaras Sendschr. III 78a wucherliche contracten, "contrabanden" vnd partiten. Hainhofer 1611 Briefe S. 150 Platten] die Ich nur mueß sechen "contrabanda" fortzubringen. Noch "contrabande Waaren" bei Berckenmeyer 1712 Antiquarius S. 711. Zschackwitz 1723 Karl VI. S. 276.

2. 1702 Kaufmannschaft S. 59 durch Unterschleiff und "Contreband" der Kauffleute. 1702 Europ. Fama S. 827 als "Contre­bande Waaren" zu rechnen. Rabener 1759 Satiren II 14 "contreband machen". Wichmann 1768 Antikritikus I 148 als "Contreband" weggenommen.

3. "Contrabant" im Sinne von "Münzfälschung" erscheint wiederholt bei Mathesius 1562 (1578) Sarepta S. 78a (55b) wie man auch etlich liederne müntz ... haben machen lassen. Doch diß gehört vor die Wardein, damit kein "Contrabant" gebraucht werde – S. 221b (155b) Ein kunst ist denn ein rechte kunst, wenn sie ein grund oder gute vrsachen hat, vnd in der prob vnd erfarung augenscheinlich, vnd one falsch vnd "contrabant" ins werck empfindlich vnd mit warheit bracht wird – S. 223b (156b) Der leidige Teufel, der ertzfalsche müntzer, braucht sein contrabant für vnd für vnd da jhm schon ein schantz mißgerathen, oder ein loch verrendt ist, so schlegt er ein new geprege vbers ander – S. 231a (162a) sehe ein jeder zu, der seines nutz vnd bösen vortheils halben, gute müntz hilfft in tigel setzen vnd verbrennen, oder reth, daß man guter Landwerung abbrechen vnd frembde vnd böse müntz hilfft vnter die leut schieben, Es sol des "contrabants" doch keiner reicher werden.


(E?)(L?) http://www.kruenitz1.uni-trier.de/



"Contraband", aus dem Ital. "contrabando", "einem Verbothe zuwider", doch nur von der verbothenen Einfuhre fremder Waaren. Nach dem Franz. "Contrebande", lautet es auch bisweilen "contreband". "Contrabande Waaren", oder "Contreband=Waaren", L. "Merces vetitae", Fr. "Marchandises de contrebande", sind solche Waaren, welche in einem Lande ein= oder auszuführen verbothen sind, entweder und zwar

1) in Ansehung der Einfuhre, weil sie das Land selber in Menge hat, und alse fremde Zufuhre nicht leiden will, damit die Einwohner nicht mit ihren Waaren und Manufacturen sitzen bleiben, und Fremde hingegen das Geld dafür aus dem Lande ziehen; oder, und zwar

2) in Ansehung der Ausfuhre, theils, weil ein solches Land von Natur kaum selbst so viel hat, als zu seiner Einwohner Bedürfniß nöthig ist; theils, damit nicht die Feinde, besonders in Kriegszeiten, durch deren Zufuhre gestärket werden. Daher kommt es, daß in den meisten Friedens= und Commercien=Tractaten besondere Artikel zu finden sind, welche die für die "contraband" erklärten Waaren specificiren.

Inwieweit aber solches neutrale Fürsten oder Republiken verbinden, oder ihrer Unterthanen Handlung nach feindlichen Orten einschränken könne, solches ist in sofern unausgemachten Rechtens, als der Mächtigere den Schwächern oft wider seinen Willen dazu zwingt; dieser hingegen die Freyheit der Commercien, seine Neutralität, die allen zum Gebrauche offene See, eine Beypflichtung des allgemeinen Völkerrechts, u. d. m. für sich anführet, wiewohl alles vergebens ist, wenn er nicht Kräfte, sich dabey zu mainteniren, in den Händen hat. Jedoch sind gleichwohl die eigentlich sogenannten "Contrabandwaaren", d. i. deren eine entweder zu Wasser oder zu Lande kriegende Macht zu Führung und Fortsetzung des Krieges benöthigt ist, von denen insgemein verbothenen gewissermaßen unterschieden. Diese dürfen niemals in Kaufmannschaften, bey Strafe der Confiscation, geführet, oder wenigstens nicht öffentlich und an jedermann verkaufet werden. "Contrabande Waaren" hingegen sind nur allein bey Kriegeszeiten, und zwar nach gewissen Orten zu führen, unfrey, bey Friedenszeiten aber mögen selbige wieder ungehindert passiren.

In den Brandenburgischen Landen, sind, nach dem Accise=Tarif für Berlin und sämmtliche Chur= und Neumärkische Städte, v. 1. Jul. 1769, folgende Waaren einzuführen verbothen: fremde Alaune; Alibanes (Indianische baumwollene Zeuge); fremde Ambosse; Armoisin (ganz seidener Bast) fremder Ball= und Roll=imgleichen ostindischer halbseidener Atlas; Banzies (eine Art Seidenzeug); fremder Bast; Baum=Bast; Baumwollene Strümpfe und Mützen aus Chursachsen; Bergames (eine Art Tapeten von Wolle, Baumwolle, Leinen und Leder); fremdes Beuteltuch; Biber= oder Castortuch; Biberhaarne Waaren; Leonisches unächtes Blattgold und Silber; fremdes Blech; blecherne Waaren aus Chursachsen; Bley und bleyerne Waaren aus Sachsen; Bohrer; Bombasin; Bouteillen; Boye; Boysalz zur ordinairen Consumtion; Brabantische weiße Canten und Spitzen; eiserne Brandruthen; Bratenwender; Gold= und Silber=Brocat; Brocatellen von Baumwolle, schlechter Seide, auch ganz Wollen; mit Gold und Silber gestickte Broderien aus Sachsen; fremde Buchdruckerschriften; Cadis (englische Chinées); fremde baumwollene und lederne Calotten; fremde Calender; Cammertuch und Batiste; Campanen (fremde zwirnene Kanten); Canetillen; Canefas; Canten und Spitzen; Carolinhut; Carten; Castorstrümpfe; Castortuch; grobe und weiße sogenannte Futter=Cattune; gemahlte oder gedruckte Cattune; weiße Cattune zum Drucken; weißer mit seidenen Blumen ausgenäheter Cattun; Chagerin (seiden Relevé); Chalons; Chenilles (seidene und dergleichen Mützen); Chinées (oder englisch Cadis); Chocolas oder Chuquelas (ein indianisch halbseiden und baumwollener Zeug; fremder Ciment; Clevische Tücher, it. aus der Grafschaft Mark; Codebeque-Hut, und andere fremde gemeine Hüte; Cojacs; seiden Crepon; Damast, sowohl seiden als leinen; fremde wollene Bett= auch Haar= und Fuß=Decken; Messing=Draht; Drap d'or und Drap d'argent; Droguet; Duisburger Tücher; Eisenwaaren; Elatsches (ein indianisch Zeug von Seide und Baumwolle); Elfenbeinerne Waaren; Englisch Flanell; Englischer Mohr; Englisch Tuch; unächtes Erdenzeug, Fayance genannt; Etamines; seidene Etoffes; Etuis von Elfenbein und Horn, von Schildkröte und Perlmutter; Leonische Gold= und Silber=Faden; Falzbeine für die Buchbinder von Elfenbein und Knochen; Federposen; Feilen; gefärbte Leder= und Sattel=Felle; Feuerböcke, Sorgen, Stahlzangen; Fingerhüte von Messing; Flanel, sowohl fremde, als einheimische zu Hamburg gedruckte; Schwedische und andere fremde Fliesen; Flittern; Flohrkappen aus Sachsen; Floretseidene Strümpfe; ganz seidene fremde Frauenstrümpfe; dito wollene gewebte, auch dergleichen Castor; Frieß; Fußdecken aus Sachsen; gedruckte Leinwand; geknüttete wollene Strümpfe; Meklenburgisches Getreyde; gewichste Leinwand; gold oder silbern Glacé; Glanzleinwand; Spiegel= Tafel= und Scheiben=Glas; unächtes geschlagen Gold; goldene und silberne Waaren aus Sachsen; unächte Goldfaden und Tressen; Goldleder und Papier; Grosdetour; Guingangs; Haartuch, zum Ausnähen und Steifung der Kleider; Hackemesser; Schlüssel= Wand= und andere Hacken; Handschuhe aus Sachsen, es seyn ledern, seiden, baumwollen, zwirnen, wollen, sammetne mit Pelz, Taffet etc. gefuttert, auch gestickte fremde; haarne Knöpfe; Hautelisse=Tapeten; Hobel; holländische Leinwand und Tücher; Hornknöpfe, und alle ausländische Hornwaaren; fremde, auch Beneckensteiner Hufnägel; Hut=Futterale aus Sachsen; Kalbleder; Kämme von Schildkröte, Elsenbein, Horn, Knochen etc.; messingene krumme Haarkämme; Kirsey; Kitay; Kleider von Sammet; Klempner=Waaren; Futter=Klingen; Knöpfe, sie mögen seyn von was für Materie sie wollen; knöcherne Waaren; Körbe aus Sachsen; Krepun; ledige Pyrmonter, Seltzer und andere steinerne oder erdene Kruken; eiserne Küchen= und Camingeräthe; neu Kupfer, und kupferne Waaren; unächter Lahn; Leder und lederne Waaren aus Sachsen; Leinwand aus Bielefeld und andern Provinzen jenseits der Weser, sowohl rohe, als gedruckte, gemahlte, gestreifte, gewichste, auch alle ausländische ganz und halb leinen Zeuge; eiserne oder drahtene, silberne und blecherne Leuchter; Lichte; gläserne Lichtformen; eiserne Lichtputzen; blecherne und messingene Löffel; seidene Mannsmützen und Strümpfe; Marly= und Marseille=Arbeit aus Sachsen; Meissel; Messing und messingene Waaren; Mohre, gold und silberne, auch seidene; Molton; Mundstücke zu Tobackspfeifen, von Horn, Elfenbein und Knochen; seidene, wollene, zwirnene, baumwollene und Schwamm=Mützen aus Sachsen; auch andere fremde zwirnene und baumwollene; messingene Nadeln aus Sachsen; elsenbeinerne, knöcherne und zinnerne Nadelbüchsen; fremde, auch die Beneckensteiner Nägel; eiserne gegossene Oefen aus Sachsen; elfenbeinerne und knöcherne Ohrlöffel; Palatinen von Zobeln, Hermelin, Federn, Sammet etc. aus Sachsen: Papeline (ein fremdes Zeug von Seide und Fleuret); Parchent; Patinen, hölzerne Schuh und Pantoffeln; Pergament aus Sachsen; Perlmutter=Galanterien; Petille, oder Tarnatanes; Pfeifen, und messingene Pfeifendeckel; porcellanene dito aus Sachsen; fremde dito von Horn und Elfenbein; eiserne und messingene Plett=Eisen; Point de Hongrie, Tapeten und dergleichen Arbeit, mit Seide oder Wolle ausgenäht; Porcellan; Prinzmetallne Waaren aus Sachsen; seidene Prisonnieres zu Trauerkappen; Schieß=Pulver; gekleidete Puppen; Zucker=Puppen; Py d'lrlande; Quadersteine; Radespeichen; Rasch oder Serge, Chalons, geköperte und andere feine Soye; ganze und halbe Ratines; seiden Relevé; Romales (indianische Schnupftücher von Seide und Baumwolle;) eiserne Rosten; fremd Salz; Sammet; Satinades (halbseiden Atlaß; Schetter oder Glanzleinwand; Schildkröten=Arbeit, eingefaßte und uneingefaßte; Schlösser=Arbeit; eiserne Schnallen für die Sattler, stählerne und zinnerne dito aus Sachsen; Schneidemesser; Schnitzer für die Schuster, Tischler und andere Handwerker; eiserne Schraubstöcke oder Kloben; Schubkarren; Schuhe; gemahlte oder gestickte Schuhblätter; Schusterkneife, Ahle und Pfrieme; Schweizer Frauens=Halstücher und Schnupftüche; Sensen aus Sachsen; Sicheln; Siebe aus Sachsen; eiserne Spicknadeln; eiserne Spillen und Spuhlen für die Drechsler; stählerne Waaren aus Sachsen; Stern=Eisen; Stockknöpfe von Perlmutter, auch Meißner Porcellan und Elfenbein; Striegeln; seidene Strümpfe, ohne Unterscheid; auch wollene gewebte, imgleichen Castorstrümpfe, auch die aus Wesel; Syrop; Taffet; Tapeten, sowohl gestreifte wollene, als auch papierne; Taschen für Frauenzimmer, von Sammet gestickt, oder reichen Etoffes; Täschnerwaaren aus Sachsen; Terzenelle; Tobacksdosen von Elfenbein, Horn, Schildkröte und Perimutter; Tobacksreiben oder Rappen, von Holz und Eisen; Toile d'ortie, eine gelbe Futterleinwand; Tüchen, wollene fremde, als: Englische, Spanische, Holländische, Ackener, Sächsische, auch die aus den Königl. Provinzien jenseits der Weser, incl. Castor= oder Bibertuch; Tuchscheeren; Vogelbauer, ganz messingene; Wagen, ganz neue, Holz= und Fuhrwagen, it. fremde Chaisen, Carossen, Kutschen, Cariolen etc.; eiserne Zangen; Zeuge, alle fremde wollene, halb=seidene und halb=leinene, sie seyn glatt oder façonirt, picquirt oder geblümt, ganz und halbwollene und halb=baumwollene, halb=leinene und halb=wollene, oder halb=leinene und halb=baumwollene; it. halb=seidene und halb=wollene; ganz= und halb=seidene; fremder Zitz und gedruckter Kattun; fremder Zucker; holländischer und anderer fremder Tisch= und Bett=Zwillich; auch fremd gestreift leinen Bettzeug und Drill.

Was die auszuführen verbothene Waaren betrifft: so ist verbothen die Ausfuhre des Flachses; roher Häute und Felle; der Hirschgeweihe, Rinds= und Bockshörner, auch Rindsknochen und Schwänze; der Hornabgänge; des alten Kupfers; der Gerberwolle; des alten Silbers, des Specks etc.

"Contraband" wird auch eine Waare, die an und für sich verkaufet werden kann, in denen Landen, wo die Accise eingeführt ist, alsdenn genennet, wenn man solche nicht bey der Accise angegeben hat. An vielen Orten sind die contrabande Waaren nicht allein an und für sich der Confiscation unterworfen, sondern sie ziehen auch zugleich die Confiscation aller andern Waaren, deren Handlung erlaubt ist, wenn sie sich nebst jenen in einerley Kisten, Ballen und Packen befinden, wie auch der Pferde, Maulesel, Karren, und des Geschirres der Fuhrleute, die selbige fahren, nach sich. Oftmals sind mit der Confiscation auch noch Geld= und Leibesstrafen verbunden. Ja, es giebt sogar Contrabandwaaren, welche bey Lebensstrafe verbothen sind.

Die Handlung, welche mit vorbeschriebenen contrabanden Waaren, aus allzugroßer Gewinnsucht, und der deshalb ergangenen Verbothe ungeachtet, wo nicht öffentlich, doch in der Stille und heimlich wegschleichend, getrieben wird, heißt der "Contraband=Handel", oder "Contreband=Handel", sonst auch "Schleich=Handel"; daher auch diejenigen, welche sich damit abgeben, "Contrabandier", "Contrebandier", oder "Schleichhändler", Fr. "Contrebandiers", genennet werden. Siehe auch "Enterlooper".

Von den "Contrebandiers" oder "Schleichhändlern", s. den 2ten Th. des I B. der von C. G. Mengel aus dem Dän. übers. Oeconom. Gedanken, Kopenh. u. Leipz. 1757, gr. 8. S. 27--30.

Nach dem Rescript, wegen Bestrafung der Contrabandiers, de dato Berlin, d. 14. Apr. 1768, soll ein Contrabandier, sobald derselbe die ihm zuerkannte Geldstrafe nicht erlegen kann, für jedes Stück seidene Zeuge, womit er betreten worden, befindenden Umständen nach, mit Einjähriger Festungs=, Hausvoigtey= oder Zuchthaus=Strafe beleget werden, und eben diese Art der Bestrafung auch in Ansehung der Tobacks=Defraudationen, wenn solche über 200 Rthlr. sich belaufen, Statt haben.

Declaration der Verodnungen vom 14. May 1771, 1. Jun. 1772, und 6. Aug. 1774, wegen Moderation der auf Einbringung fremder seidener oder wollener Waaren gesetzten Strafen, in Fällen, wo es Kleinigkeiten unter 20 Rthlr. betrifft, und die Defraudanten Bauern oder sonst niedrigen Standes, und nicht Handelsleute oder Juden sind. De Dato Berlin, d. 6. Apr. 1775: st. in der Edictensammlung v. J. 1775, No. XV. Col. 75--78.


(E?)(L?) https://www.wissen.de/wortherkunft/konterbande

"Konterbande" - "Schmuggelware", aus frz. "contrebande" = "Schleichhandel", "Schmuggel"; "Schmuggelware", aus ital. "contrabbando" = "Schmuggel", aus ital. "contra" = "gegen" und ital. "bando" = "Verordnung", "Gesetz", aus mlat. "bannus", "bannum" = "feierl. verkündete amtl. Verordnung", zu altfrz. "bannir" = "öffentlich ankündigen", aus fränk. "*bannjan", "bannan" = "gebieten"


(E?)(L?) https://woerterbuchnetz.de/?sigle=Adelung#0

"Contraband", adj. et adv. aus dem Ital. "contrabando", einem Verbothe zuwider, doch nur von der verbothenen Einfuhre fremder Waaren. "Contrabande Waaren", die wider das Verboth eingeführet werden, oder von denen die gesetzte Abgabe nicht entrichtet wird. Das ist "contraband", ist im Handel und Wandel verbothen. Die letzte Hälfte dieses Wortes ist unser altes deutsches "Bann", ein "Verboth". Nach dem Franz. "Contrebande", lautet es auch zuweilen "contreband".

"Contreband", S. "Contraband".


(E?)(L?) https://woerterbuchnetz.de/?sigle=DWB#0

"contrabant", m., it. "contrabbando", franz. "contrebande" f., welche letzte form wir heute behalten: das in niemand eines bösen vortheils oder contrabants mit warheit beschuldigen möge. Mathesius 7a.

"kriegscontrebande", f. "contrebande de guerre".


(E?)(L?) https://woerterbuchnetz.de/?sigle=GWB#0

"contreband", "contrebande" auch "kontreband", "kontrebande"; einmal subst neutr, ungesetzl. ein- od. ausgeführt, bes. metaphor mBez. auf Geistesgut [Strumpfwirkerei in Apolda] der Krieg hindre nach Oesterreich Waaren zu schaffen .. obgleich daselbst diese Waaren kontreband sind gehen sie doch in Friedenszeiten hinein WA T1,82,26 v März 79 eine Farçe .. die .. unter dem Titel: Lustspiel .. erscheinen wird. Denn die Farçen sind ietzt auf allen Parnassen contrebande, wie alles aus der Zeit Ludwigs des vierzehenden WA B1,196,9 FOeser 13.2.69 das Einpaschen dieses contrebanden Punctes WA N2,125,3 FlP 210 WA 51,205 Xen 3(17) [Schiller] - Christa Dill

"Contreband", "Contrebande" "Schleichware", "Schmuggelware" WA 16,35 JahrmPlund2 541 WA 30,185,12 ItR - Christa Dill

"Contrebandier" "Schmuggler", "Schleichhändler" WA B4,137,2 ChStein 6.11.79

Syn GWb "Contrebandist" "Schleichhändler" "Schmuggler" - Christa Dill /Bd. 2, Sp. 1022/

"Contrebandist" WA 30,185,15 ItR

Syn GWb "Contrebandier" (sd)

"kontreband" s. "contreband", "contrebande"


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"Konterbande" (franz.), abzuleiten von dem spätlateinischen "contra bandum" oder "bannum" ("gegen das Verbot"), im Zollwesen die Ein- oder Ausfuhr von Waren entgegen den bestehenden Zollgesetzen und unter Umgehung der letztern; auch Bezeichnung für die verbotene Erzeugung, den Vertrieb oder Handel oder die Aufbewahrung von Monopol- oder verbotenen Waren oder Gegenständen und endlich für diese Waren selbst.

In der Zollgesetzgebung wird indessen zwischen Zolldefraudation (Hinterziehung der Zölle) und "Konterbande" noch ein besonderer Unterschied gemacht, indem man den Ausdruck "Konterbande" auf die Ein-, Aus- oder Durchfuhr solcher Gegenstände beschränkt, die einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot unterliegen. Das deutsche Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (§ 134) bestraft die "Konterbande" in diesem engern Sinne mit einer Geldstrafe, die dem doppelten Werte der betreffenden Gegenstände- und, wenn dieser nicht 30 Mk. beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. Außerdem tritt Konfiskation der Gegenstände ein, in bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist.

Im Völkerrecht versteht man unter "Konterbande" ("Kriegskonterbande") die Zufuhr unmittelbarer oder mittelbarer Kriegsbedürfnisse, und zwar zur See, an eine kriegführende Macht zum Nachteil des Gegners der letztern, auch diese Kriegsbedürfnisse selbst. Welche Gegenstände unter den Begriff "Konterbande" fallen, ist überaus strittig. Fast jeder Völkerrechtslehrer hat sein eignes System, das aber mehr oder minder immer wieder zurückkommt auf die von Grotius aufgestellte Einteilung in absolute und relative "Konterbande" (s. unten). So hat auch das Institut für Völkerrecht auf seinen Versammlungen zu Venedig 1896 und zu Kopenhagen 1897 zur Festlegung des Begriffes "Konterbande" Beschlüsse gefaßt. Am klarsten und ehrlichsten hat im deutschen Reichstag (19. Jan. 1901) der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes die Rechtslage dadurch gekennzeichnet, daß er erklärte: begriffsmäßig werden unter "Konterbande" nur für den Krieg geeignete und zugleich für eine der Kriegsparteien bestimmte Waren und Personen zu verstehen sein. Welche Arten hiernach unter den Begriff fallen können, ist streitig und wird, abgesehen etwa von Kriegswaffen und Kriegsmunition (sogen. absolute "Konterbande"), sich in der Regel nur unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles entscheiden lassen, es sei denn, daß die kriegführende Macht ausdrücklich die Gegenstände, die sie als "Konterbande" zu behandeln beabsichtigt (sogen. relative "Konterbande"), den Neutralen in gültiger Form bekannt gegeben und von diesen keinen Widerspruch erfahren hat. So haben im russisch-japanischen Kriege Rußland unterm 15. Febr. 1904 (alten Stiles) und Japan unterm 10. Febr. 1904 die Grundsätze veröffentlicht, die in diesem Kriege von ihnen bezüglich der "Konterbande" angewendet werden. Einen energischen Widerspruch seitens Englands erfuhr insonderheit die Erklärung Rußlands, daß es Kohlen unter "Konterbande" rechnen werde. Dagegen hat England selbst im südafrikanischen Krieg (1899–1902) Lebensmittel als "Konterbande" behandelt. Was die einzelnen Staaten während des Krieges als "Konterbande" erklärten und erklären, findet sich stets verzeichnet in der »Revue générale de Droit international public«, die von Pillet u. Fauchille in Paris herausgegeben wird. Die Zufuhr von Kriegskonterbande gilt als Verletzung der Neutralität und berechtigt die kriegführende Macht, die sich dadurch geschädigt sieht, zur Wegnahme der "Konterbande" (s. Meyers Frei Schiff, frei Gut).

Die "Konterbande" unterliegt aber der Wegnahme nur, wenn sie während der Beförderung ergriffen wird. Das Schiff ist also frei, sobald es die Ladung gelöscht hat; nachher darf es nicht mehr aufgegriffen werden. Weggenommen darf die "Konterbande" nur werden, wenn der wirkliche Bestimmungsort, nach dem das Schiff die Ware zu bringen hat, ein Ort des Kriegsgegners ist. Also darf "Konterbande" nicht weggenommen werden, wenn die Ware von jenem Bestimmungsort des Schiffes erst weiter zum Gegner gebracht wird, sei es zu Land oder zur See. Es ist Wegnahme also nicht erlaubt, wenn die Ware in einem neutralen Hafen gelöscht und von dort aus weiter gebracht werden soll,

Doch ist auch die gegenteilige Ansicht vertreten. Das Verfahren der Wegnahme ist folgendes: Das in begründeter Weise als verdächtig anzusehende Schiff wird durch blinde Schüsse angehalten (nur ein Kriegs- oder Kaperschiff ist hierzu berechtigt, und nur auf »offenem Meer« [s. d.] und in den Territorialgewässern der Kriegführenden kann es geschehen) und dann daraufhin durch eine Abordnung untersucht, ob es "Konterbande" führt. Zu dem Zwecke kann Löschen im nächsten Hafen des Wegnehmenden verlangt werden. Steht das Führen von "Konterbande" fest, so wird das Schiff mit Beschlag belegt. Widerstand des Schiffes berechtigt, das Schiff in den Grund zu bohren, ebenso ist dies berechtigt, wenn die Beschlagnahme und Wegführung des Schiffes den Kreuzer selbst in Gefahr bringt. Strittig ist, ob das aufgebrachte Schiff versenkt werden darf, falls es zuwenig Kohlen an Bord hat, um die Fahrt nach dem Prisenhafen antreten zu können. Rußland hat bekanntlich im russisch-japanischen Kriege den englischen Dampfer Knight Commander und den deutschen Dampfer Thea aus diesem Grunde versenkt, was es nach seinem Prisenreglement von 1869 zweifelsohne kann. Allein die russische Auffassung geht zu weit. Vernichtet werden kann in einem solchen Falle höchstens die feindliche Prise, nicht aber die neutrale Prise. Japan hat dagegen keines der Schiffe, die es mit "Konterbande" betroffen, in den Grund gebohrt, sondern sie als Kohlenschiffe für seine Flotte benutzt. Die Berechtigung der Beschlagnahme wird durch ein Prisengericht festgestellt. Damit verfällt die "Konterbande" ohne Wertersatz, das Schiff nur, wenn sein Eigentümer mitschuldig ist. Erweist sich die Aufbringung als ungerechtfertigt, so ist Schiff und Ladung unverzüglich freizugeben und voller Schadenersatz zu leisten. Handelsschiffe, die von einem neutralen Kriegsschiff begleitet sind, dürfen (was England allerdings nicht anerkennt) nicht weggenommen werden, wenn der Befehlshaber des Kriegsschiffes erklärt, das Handelsschiff führe keine "Konterbande" Auch findet neutralen Handelsschiffen gegenüber, die nicht im Geleit (Convoi) von Kriegsschiffen der neutralen Macht segeln, das Durchsuchungsrecht (s. d.) mit Rücksicht auf etwaige "Konterbande" statt.

Unter "Quasikonterbande" versteht man die Beförderung von Kriegsmannschaften, Briefen oder Depeschen durch neutrale Schiffe. Ergänzend tritt die Strafdrohung des § 297 des Strafgesetzbuches hinzu. Nach ihm wird der Reisende oder Schiffsmann, der ohne Vorwissen des Schiffers, ingleichen der Schiffer, der ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände an Bord nimmt, die das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, mit Geldstrafe bis 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.

/Bd. 11, S. 439/ Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts:


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1 /Bd. 4, Sp. 451/ "konterband" Adj. : 'vorzüglich', "kunderband" [SOPf (Heeger Nachl.) PfId. 83]. Aus "Konterbande" "Schmuggelware", "vorzügliche Ware" entsteht im Satzzusammenhang (Des isch k.) der adjektivische Gebrauch. ElsWb Els. I 452 "Kunterban", "Kunterband" 3 "verboten", "selten".

4 "Konterbande" Gen.? : "Schmuggler", "Kuntrbanje" [PfId. 83]. — Aus frz. "contrebande" "Schmuggelei". — RhWb Rhein. IV 1201; LothWb Lothr. 303; ElsWb Els. I 452 "Kunterban", Kunterband" 2.


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Contrebande


(E1)(L1) http://books.google.com/ngrams/graph?corpus=8&content=Konterbande
Abfrage im Google-Corpus mit 15Mio. eingescannter Bücher von 1500 bis heute.

Dt. "Konterbande" taucht in der Literatur um das Jahr 1720 / 1900 auf.

(E?)(L?) http://corpora.informatik.uni-leipzig.de/


Erstellt: 2023-07

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wikipedia.org - Entl
Entlehnungen aus der italienischen Sprache

(E?)(L?) https://de.wikipedia.org/wiki/Lehnwort

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Entlehnungen im Deutschen
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Italienische Sprache – Italianismus:


Erstellt: 2021-12

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